Im vorliegenden Fall hatte eine Reisende eine Reise auf eine tunesische Insel gebucht, diese aber nach einer Woche u.a. wegen mangelnder Hygiene abgebrochen.
Die Reisende gab an, es habe im Zimmer von Kakerlaken gewimmelt. Die Urlauberin verlangte daher einen Teil des Reisepreises vom Veranstalter zurück.
Vor Gericht fand die Reisende kein Gehör - dass Kakerlaken in südlichen Ländern auftreten, ist nicht ungewöhnlich und rechtfertigt daher allenfalls eine Minderung des Reisepreises um 10%. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass Kakerlaken in großer Zahl auftreten.
Die Reisende gab an, es habe im Zimmer von Kakerlaken gewimmelt. Die Urlauberin verlangte daher einen Teil des Reisepreises vom Veranstalter zurück.
Vor Gericht fand die Reisende kein Gehör - dass Kakerlaken in südlichen Ländern auftreten, ist nicht ungewöhnlich und rechtfertigt daher allenfalls eine Minderung des Reisepreises um 10%. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass Kakerlaken in großer Zahl auftreten.
AG Köln - Az: 136 C 46/99
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