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Wenn das Hotelzimmer ein stinkender Saustall ist ...

Reiserecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die gebuchte Unterkunft objektiv den vertraglich geschuldeten Zustand nicht aufweist. Dies betraf im vorliegenden Fall erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen, Matratzen oder Bettauflagen mit nicht mehr hinzunehmenden erheblichen unhygienischen Flecken sowie sicherheitsrelevante Mängel durch ein morsches Balkongeländer. Ein derartiges Maß an Beeinträchtigung beeinträchtigt die Tauglichkeit der Unterkunft für die vertragsgemäße Nutzung und begründet grundsätzlich eine Reisepreisminderung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln.

Die Reise des Klägers nach Teneriffa in der Zeit vom 24.12.2006 – 07.01.2007 war im Sinne von § 651 c I BGB mängelbehaftet.

Das von dem Kläger bezogene Doppelzimmer Nr. 1409 im Hotel … welches bis zum Umzug in das Ersatzhotel vom Kläger vom 24.12. – 30.12.2007 bewohnt worden ist, war mangelhaft.

Für die Frage des Vorliegens von Reisemängeln waren nur noch die Reisemängel relevant, die noch mit der Berufung ausdrücklich geltend gemacht worden sind.

Zunächst ist davon auszugehen, dass in dem Hotelzimmer des Klägers mit der Nr. 1409 ganz massive Geruchsbelästigungen vorgelegen haben, die den Aufenthalt in diesem Hotelzimmer ganz wesentlich beeinträchtigt haben.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Geruchsbeeinträchtigungen vorgelegen haben.

Der Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist nicht zu folgen. Vielmehr weist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Rechtsfehler auf.

Im Rahmen der Prüfung einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO ist die Beweiswürdigung nur dahingehend zu überprüfen, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungssätze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters, der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf.

Nach § 529 I Nr. 1 HS. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 I ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

Hieran gemessen weist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Rechtsfehler auf. Insbesondere lässt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt. Das Amtsgericht setzt sich nämlich nicht ausreichend mit den sehr konkreten und sehr detaillierten Aussagen der Zeuginnen … auseinander. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts lässt sich den Aussagen der Zeuginnen … durchaus entnehmen, welches Hotelzimmer sie konkret beschreiben. Weiterhin vermag es das Berufungsgericht nicht nachzuvollziehen, dass nach Auffassung des Amtsgerichts den vorgelegten klägerischen Lichtbildern ein ungepflegter Zustand des Hotelzimmers 1409 nicht zu entnehmen sei. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall.

Da dem Amtsgericht keine anderen Erkenntnisquellen vorgelegen haben, insbesondere haben die Beweisaufnahmen nicht vor dem erkennenden Amtsgericht stattgefunden, als nunmehr dem Berufungsgericht, war die Beweisaufnahme nicht zu wiederholen.

Die klägerischen Zeuginnen … haben nachvollziehbar und glaubhaft konkret und detailliert ausgesagt, dass in dem Zimmer Nr. 1409 ganz massive Geruchsbeeinträchtigungen in Form von Fäkalien- und Rauchgestank vorgelegen haben. Insbesondere haben die Zeuginnen im Einzelnen plausibel dargelegt, wie sich diese Geruchsbeeinträchtigungen in Art und Umfang geäußert haben und wie der Urlaub durch den Gestank im Zimmer beeinträchtigt worden ist. Das Berufungsgericht hat auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen. Dass die Zeuginnen in einem Näheverhältnis zum Kläger stehen, steht ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den überzeugenden Aussagen der Zeuginnen … und ist insoweit von der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen zu den Geruchsbelästigungen überzeugt (§ 286 ZPO).

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