Im vorliegenden Fall wurde als Schiffsreiseziel „Stockholm, Nynashamn“ angegeben.
Ein
Reisender darf daher davon ausgehen, dass der Hafen Stockholm angelaufen wird und von dort auch die Gelegenheit besteht, Stockholm zu besichtigen.
Wird stattdessen nur das 60km entfernte Nynashamn angelaufen und ist dies mit einem kostenpflichtigen Transfer nach Stockholm verbunden, so liegt ein
Reisemangel vor.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Auslegung der zwischen den Parteien bestehenden Vertragsunterlagen ergibt, dass das Anlaufenden des Hafens von Stockholm von der Beklagten geschuldet war.
Ein objektiver Betrachter darf bei Auslegung der vorgelegten Reiseroute davon ausgehen, dass der Hafen von Stockholm angelaufen wird, und die Gelegenheit besteht, vom 7.8.2008, 20.00 Uhr bis 8.8.2008, 13.00 Uhr Stockholm zu besichtigen und die Nacht dazwischen auf dem Schiff zu verbringen.
Hingegen musste er nicht damit rechnen, dass ihm eine mindestens 45-minütige (kostenpflichtige!) Busfahrt vom 60 km entfernten Nynashamn (nicht wie von der Beklagten irreführend so bezeichnet: Stockholm, Nynasham) am Abend des 07.07.2008, 19.30 Uhr, nach Stockholm zugemutet werden sollte, ehe er nach nicht einmal vier Stunden Aufenthalt in Stockholm wieder zum Schiff zurück gebracht werden sollte, wo ihm nur wenige Stunden Zeit des Schlafes verblieben, wenn er am nächsten Tag um 7.00 Uhr sich erneut auf die Busfahrt begeben wollte, um Stockholm ein weiteres Mal für wenige Stunden anschauen und wieder mit dem Bus zurückfahren wollte.
Da das Einlaufen in den Hafen von Stockholm unterblieben ist, war die Reise in erheblichem Umfang mangelhaft.
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