Im vorliegenden Fall beinhaltete der Reisevertrag auch eine Beförderung per Flugzeug. Eine Verzögerung bis zu vier Stunden ist in solchen Fällen vom Reisenden grundsätzlich hinzunehmen - es ergeben sich keinerlei Ansprüche seitens des Reisenden.
Kommt es jedoch zu Verzögerungen über diese vier Stunden hinaus, so kann für jede weitere angefangene Stunde der jeweilige Tagesreisepreis um 5% gemindert werden.
Zusätzlich zu den Minderungsansprüchen bestehen bei einer Verzögerung des Fluges um mehr als vier Stunden auch Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche.
Im vorliegenden Fall konnten die Reisenden sowohl für den Hinflug als auch für den Rückflug ein Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend machen (§ 651 f Abs. 2 BGB).
Denn auch im Falle einer verzögerten Hinreise und einer verspäteten Rückreise kann eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gerechtfertigt sein (vgl. LG Frankfurt/Main, 30.10.2008 - Az: 2-24 S 119/08). Die verzögerte Hinreise verkürzt den Aufenthalt am Urlaubsort und führt deshalb zu einer Beeinträchtigung des Urlaubszweckes.
Kommt es jedoch zu Verzögerungen über diese vier Stunden hinaus, so kann für jede weitere angefangene Stunde der jeweilige Tagesreisepreis um 5% gemindert werden.
Zusätzlich zu den Minderungsansprüchen bestehen bei einer Verzögerung des Fluges um mehr als vier Stunden auch Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche.
Im vorliegenden Fall konnten die Reisenden sowohl für den Hinflug als auch für den Rückflug ein Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend machen (§ 651 f Abs. 2 BGB).
Denn auch im Falle einer verzögerten Hinreise und einer verspäteten Rückreise kann eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gerechtfertigt sein (vgl. LG Frankfurt/Main, 30.10.2008 - Az: 2-24 S 119/08). Die verzögerte Hinreise verkürzt den Aufenthalt am Urlaubsort und führt deshalb zu einer Beeinträchtigung des Urlaubszweckes.
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