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Minderung des Reisepreises bei mehr als vier Stunden Flugverzögerung

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall beinhaltete der Reisevertrag auch eine Beförderung per Flugzeug. Eine Verzögerung bis zu vier Stunden ist in solchen Fällen vom Reisenden grundsätzlich hinzunehmen - es ergeben sich keinerlei Ansprüche seitens des Reisenden.

Kommt es jedoch zu Verzögerungen über diese vier Stunden hinaus, so kann für jede weitere angefangene Stunde der jeweilige Tagesreisepreis um 5% gemindert werden.

Zusätzlich zu den Minderungsansprüchen bestehen bei einer Verzögerung des Fluges um mehr als vier Stunden auch Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche.

Im vorliegenden Fall konnten die Reisenden sowohl für den Hinflug als auch für den Rückflug ein Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend machen (§ 651 f Abs. 2 BGB).

Denn auch im Falle einer verzögerten Hinreise und einer verspäteten Rückreise kann eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gerechtfertigt sein (vgl. LG Frankfurt/Main, 30.10.2008 - Az: 2-24 S 119/08). Die verzögerte Hinreise verkürzt den Aufenthalt am Urlaubsort und führt deshalb zu einer Beeinträchtigung des Urlaubszweckes.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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