Im vorliegenden Fall störten tagsüber Baustellenlärm, der seinen Ursprung direkt neben dem Hotelzimmer hatte. Hinzu kam bis spät in die Nacht laute Musik.
Da es sich hierbei um einen
Reisemangel handelt, hielt das Gericht für die betroffenen Tage eine
Minderung in Höhe von 50% des Reisepreises für angemessen.
Der Umstand, dass die Musik von einem öffentlichen Platz neben dem Hotel kam, war unerheblich. Zwar wurde der Lärm durch Aufbauarbeiten einer Showbühne in 25 m Abstand zum Hotelzimmer verursacht, bei der von 8-18 Uhr zwei laute Kompressoren liefen und bis nach Mitternacht Musik gespielt wurde. Maßgeblich war aber die Lautstärke, die schließlich mit bis zu 140 Dezibel über der Schmerzgrenze lag und damit an insgesamt acht Tagen unzumutbar war.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des
Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§
651c I,
651d I, 638 III und IV BGB in Höhe von insgesamt 533,68 Euro.
a. Die Reise des Klägers (Reisezeit: 07.05.2006 - 28.05.2006) war mängelbehaftet im Sinne von § 651c I BGB.
In der Zeit vom 07.05. - 13.05.2006 waren der Kläger und seine Lebensgefährtin, ausgehend von der nah gelegenen Plaza, massiven Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Diese Lärmbelästigungen rührten durch Aufbauarbeiten her, die der Errichtung einer Showbühne für eine Modenschau am 13.05.2006 dienten. Die Lärmbelästigungen bestanden zum einen in elektrischen Metall- und Holzsägearbeiten, Hämmern, Fallen lassen von Stahlrohren sowie dem ganztägigen Betrieb von zwei Kompressoren. Diese waren täglich ab morgens ca. 8.00 Uhr bis abends 18.00 Uhr zu vernehmen.
Weiterhin lag im genannten Zeitraum eine massive Lärmbeeinträchtigung durch Musikbeschallung vor. Die mit den Aufbauarbeiten beschäftigten Handwerker betrieben eine Musikanlage, die teilweise mit 140 Dezibel betrieben worden ist. Die Musikbeschallung dauerte von morgens 8.00 Uhr bis nachts 24.00 Uhr, zeitweilig bis 1.00 Uhr morgens. Die Lärmbelästigungen fanden auch am Samstag und Sonntag statt. Die Entfernung zwischen der Baustelle und dem Hotelzimmer des Klägers sowie dem Schwimmbecken betrug Luftlinie ca. 25m.
Diesem substanziierten Sachvortrag des Klägers ist die Beklagte trotz Hinweises des Berufungsgerichts ihrerseits jedenfalls nicht in substanziierter Weise entgegengetreten. Danach ist von dem klägerischen Vortrag auszugehen.
Dieser Reisemangel in Form von unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen war auch ganz erheblich. Zwar ist zutreffend, dass der Lärm von einem öffentlichen Platz ausgegangen ist, jedoch schließt dies einen Minderungsanspruch nicht aus. Vielmehr ist der Minderungsanspruch verschuldensunabhängig.
Der Kläger und seine Lebensgefährtin waren dem Lärm auch massiv ausgesetzt. Die Lärmquelle befand sich gerade einmal ca. 25m Luftlinie vom Zimmer und auch dem Schwimmbecken entfernt. Maßgeblich zu berücksichtigen war, dass danach zwei Hauptaufenthaltsorte und Rückzugsgebiete während des Urlaubs ganz erheblich von dem Lärm betroffen waren. Es ist auch offensichtlich, dass ein Urlaub durch eine solche massive Lärmbeeinträchtigung außerordentlich beeinträchtigt wird. Selbst wenn die Unterkunft im Übrigen mangelfrei ist, wird dieser Umstand durch die ständige Lärmbeeinträchtigung nicht unwesentlich entwertet.
Nach all dem ist von einem ganz massiven Reisemangel in Form einer Lärmbeeinträchtigung auszugehen. Das Berufungsgericht hält insoweit eine Minderungsquote von 50% für angemessen und ausreichend.
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