Kreuzfahrtteilnehmer müssen Motorlärm während der
Kreuzfahrt hinnehmen.
Im vorliegenden Fall hatten die Kläger eine
Minderung des Reisepreises um 40% angestrebt, weil sich ihre Kabine am Schiffsheck befand, so dass dort erheblich mehr Lärm herrschte, als in anderen Kabinen der gleichen Preiskategorie.
Darüber hinaus gaben die Passagiere an, dass der Balkon aufgrund starker Schiffsschwankungen nicht zu benutzen war.
Das Gericht wies die Klage ab, da Motorlärm - auch bei erheblicher Lautstärke - auf einem Schiff typisch ist. Auf das subjektive Lärmempfinden der Passagiere kommt es nicht an.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Schiffsreisender ist gehalten, die auf einem Kreuzfahrtschiff typischen Geräusche - auch bei deren erheblichen Lautstärke - als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Die Grenze zum
Reisemangel wird erst dann überschritten, wenn aufgrund besonderer Umstände ein über dem Geräuschpegel bei Normalbetrieb hinausgehender Lärm verursacht wird. Dies kann zurückzuführen sein auf einen Schaden am Motor oder aufgrund einer deutlich erhöhten Reisegeschwindigkeit, um einen durch eine Fehlplanung entstandenen Zeitverlust aufzuholen.
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