Im vorliegenden Fall war die Toilette des gebuchten Hotels kaputt. Daher bot der Veranstalter den Umzug in ein höherwertiges Ersatzhotel an.
Hierfür darf jedoch vom Reiseveranstalter kein Aufpreis verlangt werden - er hätte schließlich auch eine preisgleiche Unterkunft angebieten können.
Der Reisende konnte zudem für den betreffenden Tag, an dem die Toilette zusammengebrochen ist, eine Minderung von 15% sowie für den Tag des Umzugs eine Minderung von 100% ansetzen.
Hierfür darf jedoch vom Reiseveranstalter kein Aufpreis verlangt werden - er hätte schließlich auch eine preisgleiche Unterkunft angebieten können.
Der Reisende konnte zudem für den betreffenden Tag, an dem die Toilette zusammengebrochen ist, eine Minderung von 15% sowie für den Tag des Umzugs eine Minderung von 100% ansetzen.
AG Bad Homburg, 19.07.2004 - Az: 2 C 1390/03 (12)
ECLI:DE:AGBADHO:2004:0719.2C1390.03.0A
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