Statt des versprochenen Sandstrandes fand ein Urlauber lediglich eine auf Klippen errichtete Bade-Plattform vor.
Darüber hinaus war er in einem gänzlich anderen Ort als im Prospekt angegeben untergebracht worden.
Das Gericht hielt daher eine 20-prozentige Reisepreisminderung für gerechtfertigt.
Darüber hinaus war er in einem gänzlich anderen Ort als im Prospekt angegeben untergebracht worden.
Das Gericht hielt daher eine 20-prozentige Reisepreisminderung für gerechtfertigt.
AG Düsseldorf, 26.05.2003 - Az: 37 C 15 672/02
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