Im konkreten Fall handelte es sich um eine Reise einer Familie in die Türkei, bei der sämtliche Familienmitglieder während des Urlaubs an Durchfall, Übelkeit und Magenkrämpfen litten.
Die Reisenden forderten - nach entsprechender Beschwerde über den (vermeintlichen) Hygienemangel bei der Reiseleitung - später Schadensersatz vom Reiseveranstalter.
Eine Diarrhö kann aber nicht ohne weiteres als Reisemangel geltend gemacht werden. Der Nachweis mangelnder Verpflegung und/oder Hygiene ist nicht dadurch erbracht, dass zahlreiche andere Gäste (vorliegend: 22 weitere Gäste bei insgesamt 900 Gästen) gleiche Symptome aufwiesen.
Da eine etwaige mangelnde Einhaltung der Hygienevorschriften vorliegend letztendlich nicht nachweisbar war, bestand auch kein Anspruch des Reisenden auf Schadenersatz gegenüber dem Reiseveranstalter.
Die Reisenden forderten - nach entsprechender Beschwerde über den (vermeintlichen) Hygienemangel bei der Reiseleitung - später Schadensersatz vom Reiseveranstalter.
Eine Diarrhö kann aber nicht ohne weiteres als Reisemangel geltend gemacht werden. Der Nachweis mangelnder Verpflegung und/oder Hygiene ist nicht dadurch erbracht, dass zahlreiche andere Gäste (vorliegend: 22 weitere Gäste bei insgesamt 900 Gästen) gleiche Symptome aufwiesen.
Da eine etwaige mangelnde Einhaltung der Hygienevorschriften vorliegend letztendlich nicht nachweisbar war, bestand auch kein Anspruch des Reisenden auf Schadenersatz gegenüber dem Reiseveranstalter.
AG Hannover - Az: 502 C 171/02
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