Ist im gebuchten
Hotel trotz
Katalogbeschreibung kein Hallenbad vorhanden, so berechtigt dies zu einer
Minderung des Reisepreises in Höhe von 10 Prozent.
Auf Leistungen, die in der gültigen Hotelbeschreibung nicht vorkommen, kann der
Reisende jedoch nicht pochen. Auch wenn im
Reisebüro eventuell eine Beschreibung aus dem Sommer- nicht aber aus dem gültigen Winterkatalog vorgelegt wurde, ist die dortige Beschreibung unerheblich.
Dieses Verhalten muss sich der
Reiseveranstalter nicht zurechnen lassen. Ein normaler Durchschnittsreisender muss erkennen, dass sich ein Reiseveranstalter, der saisonbedingte Kataloge herausbringt, nur die Leistungen zurechnen lassen will, die er für die jeweilige Jahreszeit auf Beschreibung auch anbietet.
Das freie Reisebüro, das die Buchung vornimmt, handelt erkennbar nicht mit der erforderlichen Vollmacht gemäß § 164 Abs. 1 BGB für den Reiseveranstalter, wenn es weitere Prospekte der Buchung zugrunde legt und darauf Bezug nimmt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Reise war nur insoweit mit einem Mangel im Sinne des
§ 651 c Abs. 1 BGB behaftet, als ihr und ihren Mitreisenden an drei Tagen kein Hallenbad zur Verfügung gestellt worden war Diesen Mangel hat die Beklagte erstinstanzlich anerkannt.
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