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Keine Minderung des Reisepreises bei zeitweiligem Badeverbot

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Reisemangel kann nicht darin gesehen werden, daß das örtliche Aufsichtspersonal an einem öffentlichen Strand („Lifeguards“) zeitweise ein Badeverbot erläßt und der Reisende deshalb nicht im Meer baden kann.

Ungeachtet dessen, ob die Badeverbote gerechtfertigt waren oder nicht, ist der Reiseveranstalter für das Verhalten der örtlichen Aufsichtskräfte nicht einstandspflichtig. Diese werden nicht als seine Erfüllungsgehilfen tätig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Rückerstattung aus § 651 d BGB zu.

Zwischen den Parteien ist zwar ein Reisevertrag im Sinne von § 651a BGB zustande gekommen. Die Reiseleistung der Beklagten war indes nicht mangelhaft. Wie der Kläger selbst ausgeführt hat, war das Baden am Strand in der Nähe des gebuchten Hotels generell möglich, und nur aufgrund des Verhaltens der Lifeguards – die in der Zeit vom 10.10.2000 bis zum 14.10.2000 und am 24.10.2000 die rote Flagge für ein Badeverbot am Strand hissten und die Badewilligen aus dem Wasser herausholten – an den genannten Tagen ausgeschlossen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Lifeguards zu Recht die rote Flagge hissten und ob sie sich bei der Überwachung des Badeverbots fehlverhalten haben. Denn die Beklagte ist für das Verhalten der Lifeguards nicht einstandspflichtig. Diese werden nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten tätig.

Zu den aus dem Reisevertrag folgenden Pflichten der Beklagten zählt nicht die Überwachung des Strandes und die Bereitstellung von Rettungsschwimmern. Bei dem von dem Kläger besuchten Strandabschnitt handelte es sich nach der Prospektaussage nicht um einen hoteleigenen Strandabschnitt, sondern um einen öffentlichen Strand.

Dementsprechend waren die Lifeguards auch nicht Angestellte der Hotelanlage, sondern von einer kubanischen Behörde eingesetzt. Auch für ein aufgrund schlechter Wetter- und Strömungsverhältnisse ausgesprochenes Badeverbot wäre die Beklagte nicht einstandspflichtig, da sie aufgrund der Lagebeschreibung im Prospekt, an einem feinsandigen Strand, nur das Vorhandensein eines Sandstrandes und die generelle Möglichkeit zum Baden zugesichert hat.

Es ist für den Buchenden ersichtlich, dass die Beklagte mit der Lagebeschreibung keine Garantie für bestimmte Witterungsverhältnisse abgibt und er damit rechnen muss, dass bei einerungünstigen Wetterlage das Baden im Meer wegen hoher Gefährlichkeit verboten wird.


AG Bad Homburg, 31.07.2001 - Az: 2 C 1658/01

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