Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.746 Anfragen

Veranstalter haften nicht für Flughafenpersonal!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Da es sich beim Flughafenpersonal nicht Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters handelt, kann der Veranstalter nicht für schuldhaftes Verhalten des Flughafenpersonals haftbar gemacht werden.

Vorliegend hatten Mitarbeiter des Flughafen München die Einstiegstreppe am Flugzeug so verkeilt, dass sich die Tür nicht mehr schließen ließ.

Aus diesem Grund kam es zu einer erheblichen Abflugverspätung, da die Reparaturversuche sich in die Länge zogen. Der Kläger verpasste daraufhin seinen Anschlussflug.

Seiner Schadensersatzforderung gegen den Veranstalter wurde jedoch nicht stattgegeben.

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter gemäß § 651f Abs. l und 2 BGB setzen jeweils voraus, dass der Reiseveranstalter oder ein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters im Sinne von § 278 BGB schuldhaft einen Reisemangel verursacht hat.

Es stellt zweifellos einen Reisemangel dar, dass der Kläger infolge der fehlerhaften Handhabung der Einstiegstreppe durch das Bodenpersonal im Hinblick auf den Zubringerflug von München nach Frankfurt a.M. seinen Anschlussflug von Frankfurt a. M. nach Mombasa verpasst hat und damit die Reise letztlich vereitelt worden ist.

Dieser Reisemangel beruht aber weder auf einem Fehlverhalten der Beklagten als Reiseveranstalterin selbst noch der ausführenden Fluggesellschaft als Leistungsträgerin der Beklagten. Vielmehr beruhte der Reisemangel auf einem schuldhaften Fehlverhalten (Verkeilung der Einstiegstreppe) des Bodenpersonals des Flughafen Münchens.

Die Problematik der vorliegenden Fallkonstellation liegt in der Frage, ob dem Reiseveranstalter schuldhafte Fehlleistungen des Bodenpersonals eines Flughafens im Rahmen der Flugabwicklung zugerechnet werden können. Es ist insoweit fraglich, ob das Bodenpersonal im Ergebnis Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters i. S. v. § 278 BGB ist, für den der Reiseveranstalter einzustehen hat.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.746 Beratungsanfragen

Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...

JG

Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.

Verifizierter Mandant