Da es sich beim Flughafenpersonal nicht Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters handelt, kann der Veranstalter nicht für schuldhaftes Verhalten des Flughafenpersonals haftbar gemacht werden.Vorliegend hatten Mitarbeiter des Flughafen München die Einstiegstreppe am Flugzeug so verkeilt, dass sich die Tür nicht mehr schließen ließ.
Aus diesem Grund kam es zu einer erheblichen Abflugverspätung, da die Reparaturversuche sich in die Länge zogen. Der Kläger verpasste daraufhin seinen Anschlussflug.
Seiner Schadensersatzforderung gegen den Veranstalter wurde jedoch nicht stattgegeben.
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter gemäß
§ 651f Abs. l und 2 BGB setzen jeweils voraus, dass der Reiseveranstalter oder ein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters im Sinne von § 278 BGB schuldhaft einen
Reisemangel verursacht hat.
Es stellt zweifellos einen Reisemangel dar, dass der Kläger infolge der fehlerhaften Handhabung der Einstiegstreppe durch das Bodenpersonal im Hinblick auf den Zubringerflug von München nach Frankfurt a.M. seinen Anschlussflug von Frankfurt a. M. nach Mombasa verpasst hat und damit die Reise letztlich vereitelt worden ist.
Dieser Reisemangel beruht aber weder auf einem Fehlverhalten der Beklagten als Reiseveranstalterin selbst noch der ausführenden Fluggesellschaft als Leistungsträgerin der Beklagten. Vielmehr beruhte der Reisemangel auf einem schuldhaften Fehlverhalten (Verkeilung der Einstiegstreppe) des Bodenpersonals des Flughafen Münchens.
Die Problematik der vorliegenden Fallkonstellation liegt in der Frage, ob dem Reiseveranstalter schuldhafte Fehlleistungen des Bodenpersonals eines Flughafens im Rahmen der Flugabwicklung zugerechnet werden können. Es ist insoweit fraglich, ob das Bodenpersonal im Ergebnis Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters i. S. v. § 278 BGB ist, für den der Reiseveranstalter einzustehen hat.
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