Es liegt eine Vereitelung der Reise i.S.d. § 651f II BGB vor, wenn ein Reiseveranstalter dem Reisenden mitteilt, dass er die Unterkunft im gebuchten Hotel während des vereinbarten Zeitraums nicht zur Verfügung stellen kann und der Reisende daraufhin vom Reisevertrag zurücktritt.
Dies gilt auch dann, wenn der Veranstalter später erklärt, die Reiseleistung doch erbringen zu können.
Es besteht bei angekündigter Leistungsverweigerung keine Verpflichtung des Reisenden eine Frist zu setzen und deren Ablauf abzuwarten. Auch ist der Reisende nicht Rücktritt nicht verpflichtet, den aufgelösten Reisevertrag erneut abzuschließen, wenn der Reiseveranstalter erklärt, die Reiseleistung doch erbringen zu können.
Dies gilt auch dann, wenn der Veranstalter später erklärt, die Reiseleistung doch erbringen zu können.
Es besteht bei angekündigter Leistungsverweigerung keine Verpflichtung des Reisenden eine Frist zu setzen und deren Ablauf abzuwarten. Auch ist der Reisende nicht Rücktritt nicht verpflichtet, den aufgelösten Reisevertrag erneut abzuschließen, wenn der Reiseveranstalter erklärt, die Reiseleistung doch erbringen zu können.
AG Bad Homburg, 13.02.2007 - Az: 2 C 5253/06 (19), 2 C 5253/06
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