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Unfalltod auf Schiffsreise - haftet der Reiseveranstalter?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Wurde ein Schiff wenige Monate vor der Reise ohne Beanstandungen inspiziert, so hat der Reiseveranstalter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, wenn es dennoch während der Reise zu einem Unfalltod auf dem Schiff kommt.

Die Verkehrssicherungspflicht der Reiseveranstalter wird in ihrem Umfang grundlegend bestimmt durch das sogenannte „Balkonsturzurteil“ des Bundesgerichtshof (vgl. BGH, 25.02.1988 - Az: VII ZR 348/86). Danach haben Reiseveranstalter ihre Kunden vor solchen Risiken zu bewahren, die sie zumutbar vorher erkennen und abwehren können, wie es ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger ihrer Berufsgruppe handhaben würde (BGH, 12.03.2002 - Az: X ZR 226/99).

Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist von Bedeutung, welche rechtlichen Verpflichtungen ihm obliegen. Der Reiseveranstalter übernimmt gemäß seinem Angebot die Planung und Durchführung der Reise, haftet insoweit für deren Erfolg und trägt grundsätzlich die Gefahr des Nichtgelingens. Deshalb darf der Reisende darauf vertrauen, dass der Veranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche unternimmt. Dazu gehört nicht nur die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, sondern auch deren Überwachung. Im Ausland gehört dazu, dass der Reiseveranstalter sich nicht nur auf das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung verlassen darf, sondern selbst prüfen muss, dass von den angebotenen Einrichtungen keine Gefahren für die Gäste ausgehen.

Eine Verpflichtung des Reiseveranstalters, bei allen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durchzuführenden Überprüfungen von Gebäuden, Anlagen und Fahr-zeugen eigene, ausreichend fachkundige Techniker einzusetzen, besteht dabei jedoch nicht. Die von ihm zur Überprüfung eingesetzten Personen brauchen keine Techniker zu sein, die auch in der Lage sind, verborgene Mängel aufzuspüren. Ihre Aufgabe ist vielmehr nur die Feststellung solcher Sicherheitsrisiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren.

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