Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.628 Anfragen

Busreise: Abfahrtsort muss vom Reiseveranstalter genau bezeichnet werden!

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Reiseveranstalter verletzt die ihn treffenden Sorgfaltspflichten, wenn er in der Buchungsbestätigung für eine Busreise den Abfahrtsort/die Haltestelle, an der der Reisende (durch einen Transferbus) aufgenommen werden soll, ungenau nur mit „Am Hauptbahnhof“ bezeichnet, obgleich sich dort drei Haltestellen befinden.

Wird ein Mitreisender deshalb vom Busfahrer - der an einer anderen als der vom Reisenden gewählten Bushaltestelle gewartet hat - übersehen und nicht mitgenommen, steht dem Reisenden gegen den Reiseveranstalter ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Rückerstattung des Reisepreises zu.


AG Brandenburg, 10.01.2002 - Az: 32 C 643/00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Sehr schnelle und ausführliche Beratung, die wirklich weiter hilft. Diese Unterstützung nehmen wir gerne wieder in Anspruch!
Verifizierter Mandant
Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg