Der Reiseveranstalter kann eine Reisebestätigung wegen Irrtums anfechten, die infolge fehlerhafter Eingabe des Buchungscodes in den Computer durch das eingeschaltete Reisebüro einen zu niedrigen Reisepreis ausweist.
Eine derartige Anfechtung hat zur Folge, dass ein Vertrag zu den Konditionen der angefochtenen Reisebestätigung nicht zustande kommt.
Der Reisende kann die Durchführung der Reise zu den Konditionen nicht verlangen.
AG Bad Homburg, 04.07.2001 - Az: 2 C 677/01 - 21, 2 C 677/01
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