Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden eine achttägige Pauschalreise in die Türkei gebucht. Dann jedoch wurde der Hinflug fünf Wochen vor der Reise von Berlin nach Dresden verlegt, was mit einer neuen Abflugzeit spät nachts statt wie gebucht um 14.55 Uhr einherging. Nun sollten die Reisenden um 3 Uhr Morgens am Folgetag ankommen.
Die Reisenden empfanden dies als unzumutbar und traten vom Reisevertrag zurück. Der Veranstalter erstatte den bereits gezahlten Reisepreis, doch die Reisenden wollten zudem eine Entschädigung in Höhe von 100 % des Reisepreises.
Der Veranstalter weigerte sich dieser Forderung nachzukommen, so dass ein Gericht entscheiden musste.
Hier bekamen die Reisenden teilweise Recht.
Wird vom Reisevertrag berechtigt zurückgetreten, so steht dem Reisenden ein Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubsfreude zu - in Höhe der Hälfte des Reisepreises. Schließlich konnte der Urlaub nicht wie vom Veranstalter geschuldet verbracht werden. Konnte der Urlaub zu Hause verbracht werden, so rechtfertigt dies keine Kürzung der Entschädigung - Freizeit ist keine vom Reiseveranstalter geschuldete Leistung.
Vorliegend lag auch ein Grund zum Rücktritt vor, der Austausch des Abflughafens ist dem Reisenden unzumutbar. Dies gilt selbst dann, wenn der Abflughafen in der Nähe liegt. Die Unzumutbarkeit lag zudem insbesondere darin, dass die Abflugzeit in den späten Abend verlegt wurde, so dass es zu einer Ankunft in der Nacht am nächsten Tag und somit zu einer Störung der Nachtruhe gekommen wäre.
Die Reisenden empfanden dies als unzumutbar und traten vom Reisevertrag zurück. Der Veranstalter erstatte den bereits gezahlten Reisepreis, doch die Reisenden wollten zudem eine Entschädigung in Höhe von 100 % des Reisepreises.
Der Veranstalter weigerte sich dieser Forderung nachzukommen, so dass ein Gericht entscheiden musste.
Hier bekamen die Reisenden teilweise Recht.
Wird vom Reisevertrag berechtigt zurückgetreten, so steht dem Reisenden ein Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubsfreude zu - in Höhe der Hälfte des Reisepreises. Schließlich konnte der Urlaub nicht wie vom Veranstalter geschuldet verbracht werden. Konnte der Urlaub zu Hause verbracht werden, so rechtfertigt dies keine Kürzung der Entschädigung - Freizeit ist keine vom Reiseveranstalter geschuldete Leistung.
Vorliegend lag auch ein Grund zum Rücktritt vor, der Austausch des Abflughafens ist dem Reisenden unzumutbar. Dies gilt selbst dann, wenn der Abflughafen in der Nähe liegt. Die Unzumutbarkeit lag zudem insbesondere darin, dass die Abflugzeit in den späten Abend verlegt wurde, so dass es zu einer Ankunft in der Nacht am nächsten Tag und somit zu einer Störung der Nachtruhe gekommen wäre.
Hierzu führte das Gericht aus:
Überschreitet der Reiseveranstalter seine ihm vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten der Vertragsänderung durch eine unberechtigte Leistungsänderung, berechtigt dies nicht nur wie geschehen zum Rücktritt von der Reise, sondern stellt auch eine schuldhafte Verletzung des Reisevertrages gemäß § 651 f BGB dar.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


