Vorliegend war eine
Reisende wegen einer übersehenen Stufe auf dem Deck des Schiffs und verletzte sich. Nach eigenen Angaben war die Unfallstelle stockfinster, da eine Beleuchtung fehlte.
Die Reisende klagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und scheiterte. Es besteht nämlich kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei bewusster Selbstgefährdung. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Reisende in einem ihm unbekannten Bereich eines Kreuzfahrtschiffes bewegt, ohne dass er etwas erkennen kann.
Die Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht aufgrund der fehlenden Beleuchtung tritt in diesem Fall vollkommen zurück.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin fordert Schmerzensgeld nach einem Sturz auf einem Flusskreuzfahrtschiff.
Die Klägerin und ihr Ehemann hatten bei der Beklagten eine
Flussschiffreise vom 21. – 25.11.2012 gebucht. Am 23.11.2012 lag das Schiff in Kehl am Rhein fest. Gegen 20.15 spazierte die Klägerin mit ihrem Ehemann auf dem Schiff umher und wollte dabei vom Sonnen- zum Liegedeck gehen. Beide Decks sind durch zwei abwärts führende Stufen voneinander getrennt. Zur Darstellung dieser Stufen wird auf die von der Beklagten eingereichten Fotos Bezug genommen. Das auf den Fotos zu sehende Hinweisschild befand sich dort zum vorgenannten Zeitpunkt nicht.
Die Klägerin stolperte an den vorgenannten Stufen und kam zu Fall. Hierbei zog sie sich u.a. einen partielle Außenbandruptur des linken Sprunggelenkes nebst Supinationstrauma, eine knöcherne Absprengung der ventralen rechten Patella, eine Kniegelenkkontusion rechts und eine Ellenbogenkontusion zu. Die Klägerin musste sechs Wochen eine Aircast-Schiene tragen, Medikamente einnehmen und an krankengymnastischen Behandlungen sowie Massagen teilnehmen. Mit der Klage fordert sie Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 €.
Die Klägerin behauptet, an der Unfallstelle sei es „stockdunkel“ bzw. „stockfinster“ gewesen. Eine Beleuchtung sei nicht vorhanden gewesen. Die Treppenstufen seien auch bei Tageslicht nicht zu erkennen.
Letztlich erklärt die Klägerin, für die erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € angemessen.
Die Beklagte behauptet, die Decks seien in den Abend- und Nachtstunden beleuchtet. Zudem hätte es von den Hafenanlagen entsprechendes Umgebungslicht gegeben.
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