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Minderung wegen unangenehmer Kabinenatmosphäre auf dem Schiff?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

1. Beanstanden die Reisenden einer 42-tägigen Weltreise mit 33-tägiger Schiffskreuzfahrt durch tropische und subtropische Seegebiete wiederholt die Temperaturen in ihrer Kabine, die zwischen 20,5 Grad und 23 Grad schwanken, und lässt sich letztlich nur eine durch die Klimaanlage verursachte „unbehagliche Atmosphäre“ feststellen, rechtfertigt das bei einem Gesamtreisepreis in der Größenordnung von 25.000 € allenfalls eine Minderung von 1.500 €.

2. Der Vertragspartner des Reiseunternehmens ist ohne weiteres befugt, die Minderungsansprüche sämtliche vertragsgemäß Mitreisenden geltend zu machen. Einer Abtretung bedarf es nicht.

3. Beweisbelastet für den Vertragsinhalt, aus dessen Nicht- oder Schlechterfüllung der Reisende Ansprüche herleitet, ist der Anspruchsteller.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Reisenden waren der Ansicht, die Seereise sei mangelhaft gewesen, weil die Klimaanlage in der gebuchten Veranda-Suite nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Eine individuelle Regulierung sei nicht möglich gewesen und die Raumtemperatur nicht über 20°C hinausgegangen. Trotz Beanstandungen, in deren Zuge es zu einem Kabinenwechsel kam, habe es keine taugliche Abhilfe gegeben.

Der Veranstalter führte aus, dass die Kabinentemperaturen weithin 20°C überstiegen und sich insgesamt in einem angenehmen Bereich bewegt hätten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Eine Minderungsbefugnis setzt einen Mangel in der Reise und damit eine negative Abweichung von den Eigenschaften und Merkmalen voraus, die nach den vertraglichen Vereinbarungen oder, soweit hier eine Konkretisierung fehlt, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung erwartet werden dürften.

Die im Hinblick auf die Schiffsreise gerügten Schwächen der Klimaanlage rechtfertigen eine Entgeltminderung um 1.500 €, die eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten begründet.

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Martin BeckerDr. Jens-Peter VoßHont Péter Hetényi

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