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Flusskreuzfahrt: Waldbrand als Kündigungsgrund

Reiserecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die ausgedehnten Wald- und Torfbrände, die im August 2010 die Region Moskau und weite Teile Russlands heimsuchten, sind als Naturkatastrophe und damit höhere Gewalt i.S.d. § 651 j I BGB einzustufen, mithin als ein nicht auf das Verhalten der Vertragsparteien zurückzuführendes, nicht vorhersehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.

Dieses Ereignis war auch geeignet, die Reise (hier: Flusskreuzfahrt von Moskau nach St. Petersburg) i.S.d. § 651 j I BGB erheblich zu erschweren, zu gefährden und zu beeinträchtigen. Daher war die Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt zulässig.

Abzustellen ist insoweit auf eine objektive Betrachtungsweise zum Zeitpunkt der Kündigung, weshalb es auf die klägerseits vorgetragene tatsächlich erfolgte Durchführung der Reiseveranstaltung ohne Monierung seitens weiterer Reisender nicht ankommt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die klagende Partei begehrt die Zahlung eines Reisepreises aus fremdem Recht.

Die Klägerseite vermittelt für verschiedene Reiseveranstalter Kreuzfahrten, unter anderem für die Streitverkündete. Der vom Reisenden zu entrichtende Reisepreis liegt dabei unterhalb des Katalogpreises des jeweiligen Reiseveranstalters. Die Klägerin, welche in ihrer Korrespondenz darauf hinweist nicht Veranstalter der jeweiligen Reise zu sein, nimmt dabei die Zahlungen des Reisenden aus dessen Abrede mit dem Reiseveranstalter entgegen.

Der Beklagte schloss in der beschriebenen Weise einen Vertrag mit der Streitverkündeten, worüber am 26.11.2009 eine Reisebestätigung erstellt wurde. Die vorgesehene Reise sollte am 17.08.2010 in Moskau mit der Fluganreise, dem Transfer zum Einschiffungsort und der Einschiffung beginnen. Sie sollte dann über mehrere Zwischenstationen nach St. Petersburg führen, von wo aus am 29.08.2010 die Rückreise per Flugzeug erfolgen sollte. Mit Schreiben vom 12.08.2010 erklärte der Beklagte die Kündigung und berief sich zur Begründung auf die anhaltenden Wald- und Torfbrände in der Umgebung von Moskau und im Reisegebiet. Klägerseits wurde daraufhin eine Stornorechnung über 1.863,00 € erstellt, woraufhin der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung in Höhe von 392,00 € leistete und weitere Zahlungen ablehnte.

Die klagende Partei trägt vor, dass die Kreuzfahrt wie geplant durchgeführt worden sei und keiner der daran teilnehmenden Reisenden über irgendwelche Luftbelastungen geklagt habe. Daraus folge, dass keine Gefährdung gegeben gewesen sei.

Der Beklagte trägt detailliert zu Warnungen in den Medien und der umfänglichen Berichterstattung über zahlreiche Opfer und die Gefährdungen durch Hitze und Rauchgasentwicklung vor. Er trägt weiter vor, dass noch am 19.08.2010 - nach dem vorgesehenen Reisebeginn - ein Reisehinweis des auswärtigen Amtes bestanden habe, wonach aufgrund der mit den verheerenden Wald- und Torfbränden einhergehenden Belastungen insbesondere Reisende mit Atemwegserkrankungen (Asthma, Bronchitis etc.) sowie Kinder die betroffenen Regionen möglichst meiden sollten. Dies habe für ihn besondere Bedeutung gehabt, da er aufgrund einer Herzleistungsminderung bei Coronarer Herzkrankheit mit Bypass-Operation und Hypertonie als schwerbehindert bei einem Grad der Behinderung von 50 % eingestuft sei. Aus diesem Grunde sei er zur Kündigung berechtigt gewesen.

Die Klägerseite, welche zunächst das Bestehen von Herz- und Kreislaufbeschwerden des Beklagten als Grundlage seiner Einstufung als schwerbehindert mit Nichtwissen bestritten hatte, vertritt nunmehr die Auffassung, dass der Beklagte sich in Ansehung seiner diesbezüglich in der Kündigung nicht enthaltenen Ausführungen hierzu hierauf nicht berufen könne.

Die klagende Partei hat der Reiseveranstalterin den Streit verkündet, diese ist nicht beigetreten.


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