Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.409 Anfragen

Strandentfernung 600m statt 300m - Reisemangel?

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Weicht die tatsächliche Entfernung des Strandes von der im Prospekt zugesicherten Entfernung ab, so ergibt sich ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises um 5%, wenn im Prospekt 300 m Strandentfernung zugesichert wurden, diese aber tatsächlich 600 m beträgt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand fest, dass der Kläger und seine Mitreisenden vom Hotel bis zu dem im Reisekatalog erwähnten Strand eine Wegstrecke von mindestens 600 m zurücklegen mussten.

Vertraglich zugesichert war eine Strandentfernung von lediglich 300 m, so dass eine nicht unerhebliche Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse am Urlaubsort von den Angaben im Reisekatalog vorliegt.

Zwar haben Zeugen bestätigt, dass das Hotel ca. 300 m vom Strand entfernt lag. Um den Strand zu erreichen, mussten die Urlauber allerdings erst zu dem dem Strand abgewandten Haupteingang des Hotels gehen, die Hotelanlage sodann halb umlaufen um dann schließlich auf einem schlecht begehbaren Schotterweg zum Strand zu gelangen. Erforderlich war dieser Umweg, weil ein Tor in dem dem Strand zugewandten. Bereich der Hoteleinfriedung während der gesamten Urlaubszeit verschlossen war und auch auf Nachfrage nicht geöffnet wurde.

Gibt der Reiseveranstalter im Reiseprospekt eine konkrete Strandentfernung an, so darf der Reisende erwarten, eine entsprechende Wegstrecke vom Hotel bis zum Strand zurücklegen zu müssen. Dies war hier nach den übereinstimmenden, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Bekundungen der Zeuginnen nicht gewährleistet.

Tatsächlich war der Strandweg vielmehr als doppelt so lang wie im Reisekatalog angegeben, woraus sich eine Reisepreisminderung in vorgenannter Höhe rechtfertigte.


LG Kleve, 18.06.1997 - Az: 4 S 30/97

ECLI:DE:LGKLE:1997:0618.4S30.97.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Handelsblatt 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️
Verifizierter Mandant
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant