Weicht die tatsächliche Entfernung des Strandes von der im Prospekt zugesicherten Entfernung ab, so ergibt sich ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises um 5%, wenn im Prospekt 300 m Strandentfernung zugesichert wurden, diese aber tatsächlich 600 m beträgt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand fest, dass der Kläger und seine Mitreisenden vom Hotel bis zu dem im Reisekatalog erwähnten Strand eine Wegstrecke von mindestens 600 m zurücklegen mussten.
Vertraglich zugesichert war eine Strandentfernung von lediglich 300 m, so dass eine nicht unerhebliche Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse am Urlaubsort von den Angaben im Reisekatalog vorliegt.
Zwar haben Zeugen bestätigt, dass das Hotel ca. 300 m vom Strand entfernt lag. Um den Strand zu erreichen, mussten die Urlauber allerdings erst zu dem dem Strand abgewandten Haupteingang des Hotels gehen, die Hotelanlage sodann halb umlaufen um dann schließlich auf einem schlecht begehbaren Schotterweg zum Strand zu gelangen. Erforderlich war dieser Umweg, weil ein Tor in dem dem Strand zugewandten. Bereich der Hoteleinfriedung während der gesamten Urlaubszeit verschlossen war und auch auf Nachfrage nicht geöffnet wurde.
Gibt der Reiseveranstalter im Reiseprospekt eine konkrete Strandentfernung an, so darf der Reisende erwarten, eine entsprechende Wegstrecke vom Hotel bis zum Strand zurücklegen zu müssen. Dies war hier nach den übereinstimmenden, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Bekundungen der Zeuginnen nicht gewährleistet.
Tatsächlich war der Strandweg vielmehr als doppelt so lang wie im Reisekatalog angegeben, woraus sich eine Reisepreisminderung in vorgenannter Höhe rechtfertigte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand fest, dass der Kläger und seine Mitreisenden vom Hotel bis zu dem im Reisekatalog erwähnten Strand eine Wegstrecke von mindestens 600 m zurücklegen mussten.
Vertraglich zugesichert war eine Strandentfernung von lediglich 300 m, so dass eine nicht unerhebliche Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse am Urlaubsort von den Angaben im Reisekatalog vorliegt.
Zwar haben Zeugen bestätigt, dass das Hotel ca. 300 m vom Strand entfernt lag. Um den Strand zu erreichen, mussten die Urlauber allerdings erst zu dem dem Strand abgewandten Haupteingang des Hotels gehen, die Hotelanlage sodann halb umlaufen um dann schließlich auf einem schlecht begehbaren Schotterweg zum Strand zu gelangen. Erforderlich war dieser Umweg, weil ein Tor in dem dem Strand zugewandten. Bereich der Hoteleinfriedung während der gesamten Urlaubszeit verschlossen war und auch auf Nachfrage nicht geöffnet wurde.
Gibt der Reiseveranstalter im Reiseprospekt eine konkrete Strandentfernung an, so darf der Reisende erwarten, eine entsprechende Wegstrecke vom Hotel bis zum Strand zurücklegen zu müssen. Dies war hier nach den übereinstimmenden, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Bekundungen der Zeuginnen nicht gewährleistet.
Tatsächlich war der Strandweg vielmehr als doppelt so lang wie im Reisekatalog angegeben, woraus sich eine Reisepreisminderung in vorgenannter Höhe rechtfertigte.
LG Kleve, 18.06.1997 - Az: 4 S 30/97
ECLI:DE:LGKLE:1997:0618.4S30.97.00
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