Die Reise wies in einer wesentlichen Hinsicht einen Fehler auf. Das den Reisenden während der ersten drei Nächte zugewiesene Hotelzimmer war von Ungeziefer befallen, dessen Bisse das körperliche Wohlempfinden der Reisenden erheblich beeinträchtigte. Deshalb war der auf Erholung gerichtete Reisezweck allenfalls unvollständig erreichbar.
Anhaltende Gesundheitsbeschwerden infolge von Insektenbissen rechtfertigen im Übrigen auch eine Minderung des Reisepreises auch für den Zeitraum nach einem Umzug in eine saubere Unterkunft.
Die Höhe der Minderung richtet sich nach den konkreten Umständen des jeweils Betroffenen und wurde vom Gericht vorliegend zwischen 10% und 75% für den jeweils zu bewertenden Tag bis zum Ende der Gesundheitsbeschwerden angesetzt.
Anhaltende Gesundheitsbeschwerden infolge von Insektenbissen rechtfertigen im Übrigen auch eine Minderung des Reisepreises auch für den Zeitraum nach einem Umzug in eine saubere Unterkunft.
Die Höhe der Minderung richtet sich nach den konkreten Umständen des jeweils Betroffenen und wurde vom Gericht vorliegend zwischen 10% und 75% für den jeweils zu bewertenden Tag bis zum Ende der Gesundheitsbeschwerden angesetzt.
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OLG Celle, 26.03.2015 - Az: 11 U 249/14
ECLI:DE:OLGCE:2015:0326.11U249.14.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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