Im vorliegenden Fall hatte sich der Sohn des
Reisenden an defekten Pool-Fliesen verletzt. Da der Pool abgesperrt war, lag hier keine reisespezifische Gefahr vor. Vielmehr war aufgrund der Absperrung zu erwarten, dass sich die Reisenden von der Gefahrenstelle fernhalten würden.
Für das entsprechende Verletzungsrisiko kann der
Reiseveranstalter daher nicht haftbar gemacht werden.
Aus der Verletzung somit kann weder ein
Minderungsanspruch aus
§ 651 d Abs. 1 BGB resultieren, noch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen
vertaner Urlaubszeit aus
§ 651 f Abs. 2 BGB.
Hierzu führte das Gericht aus:
Voraussetzung eines Minderungsanspruchs oder eines Anspruch auf Schadensersatz wäre die Beeinträchtigung bzw. Vereitelung der
Pauschalreise durch einen
Reisemangel im Sinne des
§ 651 c Abs. 1 BGB.
Ein solcher Mangel liegt jedoch nicht vor. Die Reise des Klägers ist beeinträchtigt worden durch die Verletzung des elfjährigen Sohnes infolge defekter Fliesen an der Treppe des Pools. Diese Verletzung mag durch eine mangelhafte Erfüllung des
Reisevertrages hervorgerufen sein, in ihr liegt jedoch kein Reisemangel.
Ein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn eine der von dem Reiseveranstalter geschuldeten Hauptleistungen, die zu einem Gesamtarrangement gebündelt sind, von der Störung betroffen ist.
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