Im vorliegenden Fall wurde eine Unterkunft im
Katalog als ruhig beschrieben.
Die Nachtruhe des Reisenden und dessen Kleinkindes wurde jedoch durch laute Musik einer benachbarten griechischen Taverne bis um 1 Uhr nachts gestört.
Das Gericht befand eine
Minderung des Reisepreises um 20% für angemessen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Reiseleistung war insoweit fehlerhaft, als die Nachtruhe durch Lärm von Tanz– und Musikveranstaltungen aus dem an das Appartementhaus S angrenzenden Barbetrieb beeinträchtigt wurde.
Die Auffassung, die Reisenden haben im bestimmten Maße mit derartigen Beeinträchtigungen rechnen müssen, weil sich landestypisch das gesellschaftliche Leben in Urlaubszentren auf die Nachtzeit bis 1.00 Uhr morgens konzentriere, vermag die Kammer nicht zu teilen, denn der
Reiseveranstalter hatte aufgrund seiner Angaben im Reiseprospekt gerade zugesichert, dass es zu derartigen Beeinträchtigungen nicht kommen wird. Der Reiseveranstalter hat in seinem Prospekt nämlich angegeben, es handele sich bei der Appartementanlage S auf Korfu um ein ruhiges Feriendomizil in ruhiger Umgebung, in der ruhige individuelle Urlaubstage verbracht werden können.
Es ist auch für das Gericht nachvollziehbar, dass die Auswirkungen der nächtlichen Lärmbelästigung für die Reisenden erheblich waren, weil ihr Kleinkind angesichts des Lärms in seiner Nachtruhe erheblich gestört wurde und deswegen auch tagsüber übermüdet und quengelig war.