Wurde ein Appartement mit einfacher Ausstattung - vorliegend ein landestypisches Mittelklasseappartement - gebucht, so kann auch in den Wintermonaten keine Heizung erwartet werden.
Es liegt somit kein
Reisemangel aufgrund der fehlenden Beheizbarkeit auf den Kanarischen Inseln vor.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Umstand, dass das von dem Kläger auf Lanzarote gebuchte Appartement über keinerlei Heizung verfügte, stellt keinen Mangel der
Reise dar.
Die Beklagte schuldete als vertragliche Leistung aus dem
Reisevertrag nicht die Unterbringung des Klägers in einem beheizbaren Appartement. Weder der
Reiseprospekt noch die
Buchungsbestätigung enthalten die Vereinbarung, dass das gebuchte Appartement über eine Heizung verfügen soll.
Ein Mangel der Reise ergibt sich auch nicht aus einer
Hinweispflichtverletzung der Beklagten.
Die Frage, ob ein Reiseveranstalter auf die fehlende Beheizbarkeit eines Appartements hinweisen muss, hängt ab von dem Reiseziel und der gebuchten Kategorie der Unterkunft. Dementsprechend hat das LG Hannover (LG Hannover, 23.08.1985 - Az: 8 S 167/85) eine Hinweispflicht für ein als „erstklassiges Haus“ angepriesenes Hotel in Italien angenommen. Gleiches hat das LG Dortmund (LG Dortmund, 13.02.1986 - Az: 8 O 570/85) angenommen für ein als „großzügig konzipiertes Haus“ angepriesenes Hotel in Istrien für die Reisezeit April. Das LG München (LG München I, 27.9.1994 - Az: 20 S 10018/94) geht davon aus, dass in südlichen Ländern Heizungen nur ausnahmsweise zur Standardausstattung einer Unterkunft gehören und das Fehlen einer Heizung allenfalls bei einem als „erstklassig“ angepriesenen Hotel einen Mangel darstellen kann.
Speziell für das Reisegebiet „Kanarische Inseln“ hat das Landgericht Frankfurt die Auffassung vertreten, dass dort Heizungen nicht ortsüblich sind.
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