Wird ein Hotelzimmer im Prospekt als geräumig bezeichnet, so stellt dies keine Zusicherung einer Mindestgröße dar.
Bei der Beschreibung des Raumes als „geräumig“ handelt es sich um ein Werturteil, die auf einem persönlichen Raumempfinden beruht. Eine Garantiezusage ist dies indes nicht.
Damit es sich bei einem Zimmer um ein Doppelzimmer handelt, muss nicht eine bestimmte qm-Zahl erfüllt werden, wie es der Reisende mit 12 qm forderte.
Um dem Merkmal eines Doppelzimmers zu entsprechen, muss das Zimmer Platz für ein Doppelbett und die sonstige notwendige Möblierung (wie z.B. einen Kleiderschrank) bieten. Schließlich muss ausreichend Platz verbleiben, um die Möbel funktionsgerecht nutzen zu können. Hierbei ist der Platzbedarf auch von der Art der Möblierung abhängig, Denn ein Kleiderschrank mit Schiebetüren benötigt zum Beispiel weniger Platz als ein Kleiderschrank mit Türen.
In der Angabe des Reiseveranstalters, das Doppelzimmer sei geräumig, liegt auch nicht die Zusicherung, das Doppelzimmer sei jedenfalls größer als eine mit der Angabe „Doppelzimmer“ bereits zugesicherte Mindestgröße.
OLG Düsseldorf, 10.12.2003 - Az: 18 U 97/03
ECLI:DE:OLGD:2003:1210.I18U97.03.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - bekannt aus:
Finanztest
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Bereits 398.792 Beratungsanfragen
So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen)
Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.
Verifizierter Mandant
Kompetent, schnell, zuverlässig,
Besonders gut finde ich das man ein Angebot bekommt und dann überlegen kann, ob es passt. Beratungspreise ...