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Flugabbruch mit Rückkehr zum Ausgangsflughafen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Bei einem Flugabbruch mit Rückkehr zum Ausgangsflughafen und einem anschließendem neuen Startversuch ist für die Bestimmung der Verspätung i. S. v. Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004 auf den Flug abzustellen, durch den eine tatsächliche Beförderung zum Zielort erfolgte.

Ein sich nicht schließender Fahrwerksschacht stellt in diesem Zusammenhang keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung dar.

Auf eine Verspätung kann die EuGH-Auslegung, nach der eine Annullierung auch die Situation umfasst, dass das Flugzeug gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht werden müssen, übertragen werden.

Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ist auch auf die Verspätungsfälle anzuwenden, bei denen die Verspätung auf einen technischen Defekt des Flugzeugs zurückzuführen ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau einen Anspruch gegen die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen auf Leistung einer Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges gem. Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) i.V.m. der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, 19.11.2009 - Az: C-402/07 und C-432/07) in Höhe der insgesamt geltend gemachten 800,- Euro.

Der EuGH hat im Urteil vom 19.11.2009 entschieden, dass die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Flugs einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

Dies folge daraus, dass die von den Fluggästen im Fall einer Annullierung und einer Verspätung erlittenen Schäden einander entsprächen und die Fluggäste verspäteter Flüge und annullierter Flüge deshalb nicht unterschiedlich behandelt werden könnten, ohne dass gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde. Damit hat er entschieden, dass der Ausgleichsanspruch auch Fluggästen verspäteter Flüge zustehen kann.

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Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerTheresia Donath

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