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Fluglotsenstreik: Keine Entschädigung bei Annullierung des Fluges

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Streik von Fluglotsen ist ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung. Entscheidet sich das Luftfahrtunternehmen aufgrund des Streiks ermessensfehlerfrei zur Annullierung eines Fluges, schuldet es keine Ausgleichszahlung.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Zu klären war vorliegend, ob Fluggästen nach der Annullierung eines Fluges von Berlin-Schönefeld nach Barcelona eine Ausgleichszahlung zustand. Die Fluggesellschaft hatte den Flug annulliert, weil die geplante Route über den französischen Luftraum von einem Fluglotsenstreik betroffen war. Der Streik war für die Zeit vom 20.07.2010, 17.00 Uhr, bis zum 22.07.2010, 05.00 Uhr, angesetzt. Ein Ersatzflug am Abflugtag wurde nicht angeboten. Die Fluggäste verlangten eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004, während sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berief.

Wann kann ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand sein?

Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist das Luftfahrtunternehmen nicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art. 7 verpflichtet, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Ein Streik ist in der Rechtsprechung und Kommentierung als Beispiel für einen solchen außergewöhnlichen Umstand anerkannt; dies ergibt sich insbesondere aus Erwägungsgrund 14 der Verordnung. Ein Streik der Fluglotsen liegt dabei außerhalb der Sphäre des Luftfahrtunternehmens und ist von diesem nicht beherrschbar.

Welche Bedeutung hat der Ermessensspielraum des Luftfahrtunternehmens?

Steht das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands fest, kommt es entscheidend darauf an, ob das ausführende Luftfahrtunternehmen den ihm eingeräumten Spielraum bei der Entscheidung, welcher Flug wegen der außergewöhnlichen Umstände annulliert wird, fehlerfrei ausgeübt hat. Dem Luftfahrtunternehmen ist dabei erlaubt, auf den verbleibenden Flugplan Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, 25.03.2010 - Az: Xa ZR 96/09). Die Entscheidung darf demnach nicht willkürlich sein, muss aber nicht die für den einzelnen Fluggast günstigste Lösung darstellen.


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AG Königs Wusterhausen, 19.01.2011 - Az: 9 C 461/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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