Der Halter eines Hundes ist schadensersatzpflichtig, wenn sein Hund durch Hochspringen Kratzer im Lack eines parkenden Fahrzeugs verursacht.
Ob der Hund durch das Bellen eines im Fahrzeug befindlichen Hundes zum Hochspringen animiert wurde oder nicht ist hierbei unerheblich.
Ebenfalls unerheblich war der Einwand des Halters, das Fahrzeug habe verbotswidrig auf dem Bürgersteig geparkt. Das verbotswidrige Parken des Fahrzeuges stellt keinen Mitverschulden dar.
Dies hätte den Hund, wenn er sich durch eine solche etwaige Verkehrsordnungswidrigkeit in seinem Rechtsgefühl verletzt sah, zwar möglicherweise das Recht gegeben, solange zu bellen, bis eine Politesse kommt und Recht und Gesetz zu einem neuen Erfolg verhilft, nicht aber das Recht, das Recht in die eigenen Pfoten zu nehmen.
Das der sich im Innenraum des Fahrzeugs befindlicher Hund einen anderen zum Hochspringen angestachelt stellt im Übrigen die Verwirklichung des Tierhalterisikos des im Freien befindlichen Hundes dar.
Ob der Hund durch das Bellen eines im Fahrzeug befindlichen Hundes zum Hochspringen animiert wurde oder nicht ist hierbei unerheblich.
Ebenfalls unerheblich war der Einwand des Halters, das Fahrzeug habe verbotswidrig auf dem Bürgersteig geparkt. Das verbotswidrige Parken des Fahrzeuges stellt keinen Mitverschulden dar.
Dies hätte den Hund, wenn er sich durch eine solche etwaige Verkehrsordnungswidrigkeit in seinem Rechtsgefühl verletzt sah, zwar möglicherweise das Recht gegeben, solange zu bellen, bis eine Politesse kommt und Recht und Gesetz zu einem neuen Erfolg verhilft, nicht aber das Recht, das Recht in die eigenen Pfoten zu nehmen.
Das der sich im Innenraum des Fahrzeugs befindlicher Hund einen anderen zum Hochspringen angestachelt stellt im Übrigen die Verwirklichung des Tierhalterisikos des im Freien befindlichen Hundes dar.
AG Königs Wusterhausen, 09.04.2001 - Az: 20 C 55/01
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