Erfolgt vor Schließung des Fluges am Abfertigungsschalter kein Aufruf der noch nicht eingecheckten Passagiere, so hat die Fluggesellschaft eine Nichtbeförderung von solchen Passagieren auf einem von ihnen gebuchten Flug zu vertreten.
Allein aufgrund der Tatsache, dass ein Passagier nicht bereits 90 Minuten vor Abflug am Flughafen war, scheidet ein Anspruch des Reisenden auf Zahlung der
EU-Ausgleichzahlung nicht aus, wenn sein Einchecken noch zeitgerecht möglich gewesen wäre.
Hat der Reisende jedoch den ihm bekannten Zeitpunkt des Annahmeschlusses des
Check-In-Schalters vor dem Abflug verstreichen lassen, ohne sich bei der Fluggesellschaft zu melden, so trifft ihn ein Mitverschulden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 519,85 Euro gemäß
Art. 4 Abs. 3 iVm
Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bzw. §§ 280, 281 BGB verlangen. Dabei war eine Höhe von 250,00 Euro der Ausgleichzahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und nicht von 400,00 Euro gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zugrunde zu legen, weil die Entfernung zwischen Palma de Mallorca und Nürnberg nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten nach der anzuwendenden Großkreismethode 1.287 km und damit weniger als 1.500 km beträgt. Dieser Vortrag wird damit als zugestanden angesehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Anspruch auf Ausgleichszahlung für die Klägerin und ihre minderjährige Tochter in Höhe von danach 500,00 Euro sowie der Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für den Ersatzflug nebst Bahnfahrt in Höhe von 279,78 Euro, insgesamt 779,78 Euro, war aber gemäß § 254 BGB um ein Drittel auf den erkannten Betrag von 519,85 Euro zu kürzen, da die Klägerin ein Mitverschulden trifft.
Die Beklagte hat die Nichtbeförderung der Klägerin und ihrer minderjährige Tochter mit dem bei dieser gebuchten Flug von Palma de Mallorca nach Nürnberg am 23.05.2008 um 08.40 Uhr insoweit zu vertreten, als ein Aufruf der nach Nürnberg gebuchten und noch nicht eingecheckten Passagiere vor Schließung des Fluges am Abfertigungsschalter nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin nicht erfolgt ist. Dieser Vortrag wird damit als zugestanden angesehen (§ 138 Abs. 3 ZPO).
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