Kommt es zu einem Flugzeugausfall wegen Vogelschlags, so besteht betrieblicher Zusammenhang.
In Fällen, in denen ein Flugzeug wegen eines Defekts ausfällt, liegt unabhängig von der Ursache des Defekts schon deshalb ein betrieblicher Zusammenhang vor, weil die Frage, ob der Flug trotzdem durchgeführt werden kann, maßgeblich davon abhängt, wie die Fluggesellschaft ihren Betrieb organisiert hat, also ob und ggf. mit welcher Verzögerung ein Ersatzflugzeug bereitgestellt werden kann. Schon deshalb sind diese Fälle nicht vergleichbar mit Fällen, in denen etwa wegen schwerer Unwetter überhaupt kein Flugverkehr stattfinden kann. Die Frage des betrieblichen Zusammenhangs ist auch von der Frage der Vorhersehbarkeit zu trennen.
Vogelschlag ist ein typisches Problem des Luftverkehrs. Auf eine bestimmte statistische Häufigkeit des Problems kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Der Reiseveranstalter kann sich daher gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Reisenden wegen eines Reisemangels nicht auf höhere Gewalt i.S.v. § 651 j Abs. 1 BGB berufen.
Höhere Gewalt in diesem Sinne ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.
In Fällen, in denen ein Flugzeug wegen eines Defekts ausfällt, liegt unabhängig von der Ursache des Defekts schon deshalb ein betrieblicher Zusammenhang vor, weil die Frage, ob der Flug trotzdem durchgeführt werden kann, maßgeblich davon abhängt, wie die Fluggesellschaft ihren Betrieb organisiert hat, also ob und ggf. mit welcher Verzögerung ein Ersatzflugzeug bereitgestellt werden kann. Schon deshalb sind diese Fälle nicht vergleichbar mit Fällen, in denen etwa wegen schwerer Unwetter überhaupt kein Flugverkehr stattfinden kann. Die Frage des betrieblichen Zusammenhangs ist auch von der Frage der Vorhersehbarkeit zu trennen.
Vogelschlag ist ein typisches Problem des Luftverkehrs. Auf eine bestimmte statistische Häufigkeit des Problems kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Der Reiseveranstalter kann sich daher gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Reisenden wegen eines Reisemangels nicht auf höhere Gewalt i.S.v. § 651 j Abs. 1 BGB berufen.
Höhere Gewalt in diesem Sinne ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.
KG, 30.04.2009 - Az: 8 U 15/09
ECLI:DE:KG:2009:0430.8U15.09.0A
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