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Verspäteter Flieger - auf Privatjet zurückgreifen?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Zubringerflug zum Beginn einer Kreuzfahrt verspätet.

Der Betroffene wollte den Start der Kreuzfahrt nicht verpassen und mietete kurzerhand einen Privatjet, der ihn für EUR 7.800 von Stuttgart nach München beförderte.

Die Kosten wollte der Reisende vom Reiseveranstalter ersetzt bekommen

Der Reisende konnte jedoch nicht erwarten, dass solche Kosten getragen werden, schon gar nicht dann, wenn sich nicht nach günstigeren Flugalternativen erkundigt wurde.

Erschwerend kam hinzu, dass der Veranstalter nicht über den Flugdienst und die entstehenden Kosten informiert wurde.

Die Klage war daher unbegründet.

Hinsichtlich der Erstattung der Mehrkosten für die Inanspruchnahme des T Flugdienstes kam allein ein Anspruch aus §§ 631; 280 Abs. 1, 3; 281 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung in Betracht. Ein derartiger Anspruch scheiterte jedoch in Ansehung von § 254 BGB und § 282 BGB.

§ 254 BGB beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatz-anspruches hinnehmen muss. § 254 BGB ist insofern eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben.

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze musste die Klage abgewiesen werden. Denn unabhängig von der Frage, ob es dem Reisenden hier sogar zuzumuten gewesen wäre, sich eigenständig bei anderen Fluglinien über eine kostengünstigere Weiterbeförderung zu informieren, wäre es jedenfalls aber erforderlich gewesen, den Veranstalter vor Buchung des teuren Ersatzfluges über die tatsächliche Sachlage in hinreichender Art und Weise zu informieren, um ihr die Gelegenheit zu geben, den Reisenden und seine Ehefrau anderweitig – gegebenenfalls also auch durch Zuweisung eines Fluges mit einer anderen Fluglinie zu befördern.

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