Fluggäste haben Anspruch auf Betreuungsleistungen (Essen, Getränke, Hotelunterbringung, Transport zum Hotel, Telefongespräche u.ä.), wenn ein Linienflug aufgrund starken Nebels annulliert wird und sich die Rückkehr aus dem Ausland aus diesem Grund um zwei Tage verzögert.
Da Nebel die Streichung eines Fluges rechtfertigt und außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegt, besteht jedoch kein über diese Leistungen hinausgehender Ausgleichszahlungsanspruch.
Die Entscheidung wurde vom OLG Koblenz, 11.01.2008 - 10 U 385/07 bestätigt.
AG Simmern, 07.03.2007 - Az: 3 C 699/06
ECLI:DE:AGSIMME:2007:0307.3C699.06.0A
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