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Neues Fluggastrecht begründet keinen Anspruch gegen den Reiseveranstalter!

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Sollen Ansprüche nach neuem Fluggastrecht gem. Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 geltend gemacht werden, so richten sich diese ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen und nicht (auch) gegen den Veranstalter einer Pauschalreise.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 zusteht. Es kann dahinstehen, ob die Verweisung auf einen anderen Flug mit abweichender Destination infolge Überbuchung einen Fall der Nichtbeförderung oder Annullierung im Sinne von Art. 4, 5 der Verordnung darstellt oder ob es sich hierbei, wie das Amtsgericht angenommen hat, lediglich um eine „Störung im Flugverkehr“ handelt. Jedenfalls sind die hieraus ggf. folgenden Ansprüche gemäß Art. 7, 8 der Verordnung nicht gegen die Beklagte, sondern ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen gerichtet.

„Ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist nach der Legaldefinition des Art. 2 b) der Verordnung ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Vorliegend oblag die Durchführung des Fluges nicht der Beklagten, sondern der von dieser beauftragten Fluggesellschaft. Die Beklagte selbst - als Veranstalterin der vom Kläger gebuchten Pauschalreise - ist demgegenüber als „Reiseunternehmen“ im Sinne von Art. 2 d) der Verordnung anzusehen. Unmittelbare Ansprüche gegen Reiseunternehmen sieht die VO (EG) 261/2004 indessen nicht vor. Der Umstand, dass die Verordnung ausdrücklich zwischen „ausführenden Luftfahrtunternehmen“ und „Reiseunternehmen“ differenziert, macht deutlich, dass eine Zurechnung des Verhaltens des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu dem Reiseunternehmen, in dessen Namen das erstere seine Leistungen erbringt, im Hinblick auf die Ansprüche aus den Art. 7 ff. der Verordnung nicht stattfindet.

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LG Duisburg, 27.03.2007 - Az: 12 S 67/06

ECLI:DE:LGDU:2007:0327.12S67.06.00

Nachfolgend: BGH, 11.03.2008 - Az: X ZR 49/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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