Die EU-Verordnung unterscheidet nicht zwischen Reiseveranstalter und Fluggesellschaft.
Kommt es zu einer Änderung von An- oder Abreise durch den Veranstalter, so kann der Reisende die gleichen Rechte (Ausgleichszahlung) wie bei Verlegung des Fluges durch das Luftfahrtunternehmen geltend machen.
AG Rüsselsheim, 06.01.2006 - Az: 3 C 1127/05
Nachfolgend: LG Darmstadt, 12.07.2006 - Az: 21 S 20/06
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus mdr Ratgeber
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)
Schnell, verständlich und unkompliziert.
Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.
Burkhardt, Weissach im Tal
Kurz nach Überweisung des Honorars erfolgte die Antwort, die sehr ausführlich und konkret war. Dadurch fühlte ich mich sehr gut beraten. - Ein ...