Die EU-Verordnung unterscheidet nicht zwischen Reiseveranstalter und Fluggesellschaft.
Kommt es zu einer Änderung von An- oder Abreise durch den Veranstalter, so kann der Reisende die gleichen Rechte (Ausgleichszahlung) wie bei Verlegung des Fluges durch das Luftfahrtunternehmen geltend machen.
AG Rüsselsheim, 06.01.2006 - Az: 3 C 1127/05
Nachfolgend: LG Darmstadt, 12.07.2006 - Az: 21 S 20/06
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Frankfurter Rundschau
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit
Verifizierter Mandant
Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...