Wird der Zielflughafen bei einer
Pauschalreise einfach
geändert, so muss dies nicht hingenommen werden, insbesondere dann nicht, wenn die
Reisenden anschließend noch über eine längere Strecke mit dem Bus befördert werden und spät nachts ankommen.
Vorliegend landeten die Reisenden statt in Frankfurt in Köln, mussten sodann mit dem Bus weiterfahren und erreichten ihr Ziel erst gegen 3 Uhr nachts.
Es liegt in diesem Fall ein
Reisemangel vor, da die Änderung des vereinbarten Zielflughafens nicht zulässig war. Die späte Ankunft hatte zudem eine erhebliche Störung der Nachtruhe zur Folge.
Das Gericht hielt daher eine
Minderung des Reisepreises für den betreffenden Tag um 50% für gerechtfertigt.
Auch die Änderung der zugesicherten Fluggesellschaft ist ein Reisemangel, der ohne qualitative Mängel zu einer Minderung des Tagesreisepreises um 5% berechtigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit die Klägerin beanstandet, dass der Rückflug statt mit Condor mit Pegasus erfolgte, liegt ein Reisemangel vor.
Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt zwar ohne Vorliegen besonderer Umstände nach allgemeiner Auffassung keinen Reisemangel dar. Etwas Anderes gilt aber dann, wenn wie im vorliegenden Fall ausdrücklich Condor als Luftfrachtführer in der
Reisebestätigung und den Flugscheinen zugesichert worden war. Das Nichteinhalten einer zugesicherten Eigenschaft kann auch nicht durch einen Änderungsvorbehalt unterlaufen werden.
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