Hat ein Fluggast mangels Rückbestätigung keine Kenntnis von einer Vorverlegung der Abflugzeit, so kann der Luftfrachtführer - vorliegend der Reiseveranstalter - dies dem Reisenden nicht vorhalten.
Der Reisende hat daher einen entsprechenden Schadenersatzanspruch bei Versäumung des Charterfluges.
Der Reisende hat daher einen entsprechenden Schadenersatzanspruch bei Versäumung des Charterfluges.
AG Hamburg, 13.06.1995 - Az: 9 C 153/95
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