Hat ein Fluggast mangels Rückbestätigung keine Kenntnis von einer Vorverlegung der Abflugzeit, so kann der Luftfrachtführer - vorliegend der Reiseveranstalter - dies dem Reisenden nicht vorhalten.
Der Reisende hat daher einen entsprechenden Schadenersatzanspruch bei Versäumung des Charterfluges.
Der Reisende hat daher einen entsprechenden Schadenersatzanspruch bei Versäumung des Charterfluges.
AG Hamburg, 13.06.1995 - Az: 9 C 153/95
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


