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Hotelstornierung aufgrund des Corona-Virus?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Viele Reisende überlegen sich aufgrund der sich immer weiter ausbreitenden Corona-Virus Infektionen, ob Reisen und Hotelaufenthalte nicht doch besser abgesagt oder verschoben werden sollten.

Hinzu kommen Absagen für Messen und Großveranstaltungen - denn auch hier schleicht sich bei so manchen Besucher ein mulmiges Gefühl ein. Hinzu kommen die verschärften behördlichen Auflagen sowie Beherbergungsverbote.

Was wird in solchen Situationen aus der Hotelbuchung? Hier wird es vermehrt zu Stornierungswünschen kommen. Bei einer Stornierung hinsichtlich einer Hotelbuchung sind unterschiedliche Situationen denkbar.

Hotelstornierung wegen Erkrankung des Gastes

Erfolgt eine Hotelstornierung, weil der Gast erkrankt ist, so bedeutet dies nicht, dass der Zahlungsanspruch des Hotels entfällt. Das Hotel hat weiterhin Anspruch auf die vereinbarten Übernachtungskosten, wobei jedoch ersparte Aufwendungen abzuziehen sind.

Hotelstornierung wegen abgesagter Großveranstaltung

Die Absage einer Großveranstaltung wie beispielsweise der ITB in Berlin berechtigt den Gast nicht grundsätzlich zur kostenfreien Stornierung seiner Buchung. Auch hier hat das Hotel Anspruch auf die vereinbarten Übernachtungskosten unter Abzug ersparter Aufwendungen.

Ob eine Veranstaltung stattfindet oder nicht, fällt nicht grundsätzlich in den Risikobereich des Hoteliers, sondern in den Risikobereich des Gastes.

Nur dann, wenn beispielsweise ein spezielles Messe-Paket vom Hotel angeboten und vom Gast in Anspruch genommen wurde, gilt ein anderes. Denn hier ist das Stattfinden der Veranstaltung zur Grundlage des Vertrags geworden. Findet die Veranstaltung nicht statt, so kann sich der Gast auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen (§ 313 BGB).

Pauschalentschädigung bei Stornierung

Statt der vereinbarten Übernachtungskosten unter Abzug der ersparten Aufwendungen kann das Hotel eine Pauschalentschädigung vom vereinbarten oder betriebsüblichen Beherbergungspreis verlangen. Dies sehen die AGB der Betreiber in der Regel auch so vor.

Für zulässig sind die folgenden Pauschalen erachtet worden:

Stornopauschale Vereinbarte Leistung
90% Übernachtung ohne weitere Leistungen
80% Übernachtung mit Frühstück
70% Übernachtung mit Halbpension
60% Übernachtung mit Vollpension

Quarantäne-Maßnahmen / Beherbergungsverbot als höhere Gewalt

Wird das Zielgebiet oder das Hotel behördlich unter Quarantäne gestellt oder ist dieses nicht (mehr) zugänglich, so handelt es sich um einen Fall höherer Gewalt. In diesem Fall ist der Gast von seiner Zahlungspflicht und der Hotelbetreiber von seiner Leistungspflicht befreit.

Gleichgültig was ursprünglich zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde, es muss keine Stornoentschädigung bezahlt werden. Denn hier verhindern objektive Umstände die Benutzung der Unterkunft, es liegt eine „rechtliche Unmöglichkeit der Leistung“ vor.

Weitere Optionen?

Fällt ein konkreter Fall nicht unter die o.g. Kategorien, so ist der Gast nicht daran gehindert, mit dem Hotel in Kontakt zu treten und eine Lösung zu suchen (z.B. Terminverschiebung, Kulanzstornierung, Reduzierung der Stornogebühren etc.). Ein Hotelgast ist hier gut beraten, sich mit dem Hotel in Verbindung zu setzen. Schließlich will der Betreiber seine Gäste auch für die Zukunft gewogen halten.
Stand: 12.10.2020 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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