| Mangel | Minderung | Bemerkung |
| 1. Völliger Ausfall | 50% | |
| 2. Inhaltliche Mängel | ||
| a) Eintöniger Speiseplan | 5% | |
| b) Nicht genügend warme Speisen | 10% | |
| c) Verdorbene (ungenießbare) Speisen | 20-30% | |
| 3. Service | ||
| a) Selbstbedienung statt Kellner | 10-15% | |
| b) lange Wartezeiten | 5-15% | |
| c) Essen in Schichten | 10% | |
| d) Verschmutzte Tische | 5-10% | |
| e) Verschmutztes Geschirr oder Besteck | 10-15% | |
| 4. Fehlende Klimaanlage im Speisesaal trotz Zusage | 5-10% |
Die Tabelle besitzt keine Gesetzeskraft und wird nicht von allen Gerichten verwendet. Die Minderungsquoten sind nur Richtsätze und ausschließlich als Orientierungshilfe zu verstehen.
Reisende sollten sich grundsätzlich anwaltlich beraten lassen, um eine Minderung gegenüber dem Reiseveranstalter effektiv durchzusetzen.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Die Frankfurter Tabelle ist eine von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main entwickelte Hilfe zur Berechnung von Reisepreisminderungen bei Mängeln.
Nein, die Tabelle besitzt keine Gesetzeskraft und wird nicht von allen Gerichten angewendet. Die genannten Quoten dienen lediglich als Orientierungshilfe und Richtsätze.
Für verdorbene und ungenießbare Speisen sieht die Frankfurter Tabelle eine Minderung von 20 bis 30 Prozent vor.
Um Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgreich durchzusetzen, ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert.
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