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Frankfurter Tabelle: 2. Verpflegung

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Mangel Minderung Bemerkung
1. Völliger Ausfall 50%
2. Inhaltliche Mängel
a) Eintöniger Speiseplan 5%
b) Nicht genügend warme Speisen 10%
c) Verdorbene (ungenießbare) Speisen 20-30%
3. Service
a) Selbstbedienung statt Kellner 10-15%
b) lange Wartezeiten 5-15%
c) Essen in Schichten 10%
d) Verschmutzte Tische 5-10%
e) Verschmutztes Geschirr oder Besteck 10-15%
4. Fehlende Klimaanlage im Speisesaal trotz Zusage 5-10%
Hinweis: Die Frankfurter Tabelle ist eine von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main entwickelte Hilfe für die Berechnung von Reisepreisminderungen.

Die Tabelle besitzt keine Gesetzeskraft und wird nicht von allen Gerichten verwendet. Die Minderungsquoten sind nur Richtsätze und ausschließlich als Orientierungshilfe zu verstehen.

Reisende sollten sich grundsätzlich anwaltlich beraten lassen, um eine Minderung gegenüber dem Reiseveranstalter effektiv durchzusetzen.

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Die Frankfurter Tabelle ist eine von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main entwickelte Hilfe zur Berechnung von Reisepreisminderungen bei Mängeln.
Nein, die Tabelle besitzt keine Gesetzeskraft und wird nicht von allen Gerichten angewendet. Die genannten Quoten dienen lediglich als Orientierungshilfe und Richtsätze.
Für verdorbene und ungenießbare Speisen sieht die Frankfurter Tabelle eine Minderung von 20 bis 30 Prozent vor.
Um Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgreich durchzusetzen, ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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