AnwaltOnline - Reiserecht Februar 2026
ISSN: 1511-8975
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Interessante Urteile
Hauptattraktion fällt wegen Unwetter aus: Pauschalreisende dürfen kostenlos stornieren
Das Rücktrittsrecht nach § 651g BGB geht dem Rücktrittsrecht nach § 651h BGB vor. Wird bei einer Pauschalreise ein als wesentlich vereinbarter Reisebestandteil abgesagt, liegt eine erhebliche Änderung wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistungen im Sinne des § 651g Abs. 1 S. 3 BGB vor, die den Reisenden zum kostenfreien Rücktritt berechtigt. …
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Flugannullierung bei Umsteigeverbindung: Ticketing-Airline haftet auch für Partner-Flugsegmente
Die Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) 261/2004) findet Anwendung, wenn mehrere Flugsegmente gemeinsam im Rahmen einer einheitlichen Buchung erworben wurden. In diesem Fall sind sämtliche Teilstrecken als Gesamtheit zu betrachten. Wird ein Streckenabschnitt einer solchen Verbindung annulliert, führt dies zur Annullierung des gesamten Fluges im Sinne der Verordnung (vgl. EuGH, 11.07.2019 - Az: C-502/18). Die rechtliche Einordnung …
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Entschädigung für vertane Urlaubszeit bei abgesagter Kreuzfahrt
Eine Anspruchsgrundlage für die Entschädigung nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ergibt sich aus § 651n Abs. 2 BGB. Danach kann ein Reisender Ersatz für Urlaubszeit verlangen, die durch die Vereitelung der Pauschalreise entfallen ist.
Pauschalreisen im Sinne von § 651a BGB liegen vor, …
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Kein Zurück: Fluglinie kann Verwendungszweck ihrer Zahlung nicht nachträglich ändern
Wenn ein Schuldner bei Zahlung auf eine einheitlich erscheinende Forderung eine Tilgungsbestimmung trifft, ist er an diese grundsätzlich gebunden. Dies gilt auch dann, wenn die Forderung nicht aus mehreren verschiedenen Schuldverhältnissen resultiert, sondern aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis stammende Ansprüche materiell-rechtlich derart verselbstständigt sind, dass eine vergleichbare Interessenlage wie bei § 366 Abs. 1 BGB besteht. Die Norm findet dann analog Anwendung, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorliegt und der Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse daran hat, sich auf die Angaben des Schuldners zur Tilgungsbestimmung verlassen zu können. …
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Weitere Urteile zum Reiserecht
… finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Das Thema des Monats
Fluglotsenstreik: Diese Rechte haben Reisende bei Ausfällen und Verspätungen
Ein Fluglotsenstreik stellt für den Luftverkehr eine gravierende Störung dar. Anders als bei einem Ausstand des Bodenpersonals oder der Piloten einer einzelnen Airline, betrifft die Arbeitsniederlegung der Fluglotsen den gesamten Luftraum einer Region oder eines Landes. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Starts und Landungen in den betroffenen Sektoren unmöglich werden oder stark eingeschränkt sind. Für die Fluggesellschaften bedeutet dies, dass oft keine Ausweichmöglichkeiten auf Flüge anderer Carrier bestehen, um Verzögerungen für die Passagiere zu minimieren. Es verbleiben in der Regel lediglich andere Verkehrsmittel wie Bahn oder Bus als Alternative, weshalb Reisende bei einem solchen Szenario oft massiv von Verspätungen und Annullierungen betroffen sind.
Versorgung ist Pflicht, Entschädigung die Ausnahme
Die Rechte der betroffenen Passagiere ergeben sich primär aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) Nr. 261/2004). Unabhängig von der Ursache der Verspätung stehen dem Reisenden Betreuungsleistungen zu. Bei Abflugverzögerungen, die je nach Flugstrecke zwei bis vier Stunden überschreiten (bis 1500 km ab zwei Stunden, bis 3500 km ab drei Stunden, darüber hinaus ab vier Stunden), ist die Fluggesellschaft verpflichtet, den wartenden Fluggästen Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten. Ebenso sind notwendige Telefonate, E-Mails und Faxe sowie, falls eine Übernachtung erforderlich wird, die Hotelunterbringung inklusive Transfer zu gewähren. Übersteigen die Verspätungen fünf Stunden, kann der Reisende auf den Flug verzichten und die Erstattung des Flugpreises verlangen. Gleiches gilt selbstverständlich für die gänzliche Annullierung des Fluges.Komplexer wird die Rechtslage bei der Frage nach der pauschalen Ausgleichszahlung (je nach Entfernung 250 bis 600 Euro). Grundsätzlich gilt: Ein Streik der Fluglotsen ist ein Ereignis, das außerhalb der normalen Tätigkeit eines Luftverkehrsunternehmens liegt und von diesem nicht beherrschbar ist (vgl. EuGH, 23.03.2021 - Az: C-28/20). Er begründet daher regelmäßig einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand, der die Airline von der Zahlungspflicht befreit. Ein solcher Streik wird in der Rechtsprechung und Kommentierung explizit als Beispiel für einen außergewöhnlichen Umstand anerkannt, sofern das ausführende Flugunternehmen seinen Spielraum bei der Entscheidung zur Annullierung fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. AG Königs Wusterhausen, 19.01.2011 - Az: 9 C 461/10). Eine Annullierung wegen eines Fluglotsenstreiks, in dessen Folge nur ein Teil der Flüge stattfinden kann, befreit die Fluggesellschaft somit oft von der Ausgleichszahlung (vgl. AG Königs Wusterhausen, 31.01.2011 - Az: 4 C 308/10).
Wann die Airline trotzdem haftet
Der Verweis auf den Streik allein ist für die Fluggesellschaften jedoch kein Freifahrtschein. Die Gerichte prüfen im Einzelfall sehr genau, ob die Annullierung oder Verspätung tatsächlich unmittelbar auf den Streik zurückzuführen ist oder ob die Airline die Situation als Vorwand nutzt. …Weiterlesen
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