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Flugannullierung und Fluglotsenstreik als außergewöhnlicher Umstand

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Vorliegend ging es um einen Flug von Berlin-Schönefeld nach Barcelona, der von der Fluggesellschaft annulliert worden war, weil in Frankreich ein Fluglotsenstreik herrschte. Die Fluggesellschaft berief sich deswegen auf außergewöhnliche Umstände: Nach dem NOTAM sei eindeutig, dass die für den Flug geplante Route über Frankreich von dem Streik betroffen gewesen sei. Dieser Streik habe vom 20.07.2010, 17.00 Uhr, bis zum 22.07.2010, 05.00 Uhr, angedauert. Da nach Durchführung einiger Flüge über den Flugkorridor von Marseille bereits wegen dieses Streiks Verspätungen von 152 bis 263 Minuten aufgewiesen hätten und vorhersehbar gewesen sei, dass auf Grund der vorhergesagten Slots der streitgegenständliche Flug noch eine viel größere Verspätung einnehmen würde, sei mit Rücksicht auf den weiteren Flugplan der streitgegenständliche Flug annulliert worden.

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AG Königs Wusterhausen, 19.01.2011 - Az: 9 C 461/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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