Die Annullierung eines Fluges ausschließlich wegen eines Fluglotsenstreiks in Frankreich in dessen Folge nur die Hälfte der Flüge stattfinden können, ist ein außergewöhnlicher Umstand, so dass die Fluggesellschaft von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit ist.
AG Königs Wusterhausen, 31.01.2011 - Az: 4 C 308/10
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