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Ordentliche Kündigung wegen Mietrückstand bleibt auch nach Schonfristzahlung wirksam

Lesezeit: ca. 3 Minuten

Zahlt ein Mieter die rückständige Miete nach einer Kündigung zwar innerhalb der gesetzlichen Schonfrist, kann dies eine ordentliche Kündigung des Vermieters nicht rückgängig machen. Die gesetzliche Heilungswirkung greift ausschließlich bei fristlosen Kündigungen – nicht jedoch bei ordentlichen Kündigungen wegen Zahlungsverzugs.

Das Rechtsportal AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com) weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hin.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter mehrere Monatsmieten nicht gezahlt, woraufhin der Vermieter eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB aussprach. Zwar beglich der Mieter den Mietrückstand kurz darauf innerhalb der Schonfrist gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, die Kündigung blieb jedoch wirksam.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Schonfristregelung ausschließlich für fristlose Kündigungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gilt. Eine entsprechende Anwendung auf ordentliche Kündigungen sei weder gesetzlich vorgesehen noch sachlich geboten. Eine ordentliche Kündigung kann daher nicht durch nachträgliche Zahlung des Rückstands „geheilt“ werden.

Zweck der Schonfristzahlung sei es, den Mieter vor den schwerwiegenden Folgen einer fristlosen Kündigung – insbesondere dem sofortigen Verlust der Wohnung – zu schützen. Für die ordentliche Kündigung, die regelmäßig eine längere Kündigungsfrist einhält, habe der Gesetzgeber bewusst keine vergleichbare Regelung geschaffen. Eine Analogie komme nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehle.

Der Bundesgerichtshof bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung und stellte klar, dass der Vermieter trotz nachträglicher Zahlung an der ordentlichen Kündigung festhalten kann. Mieter sollten daher sicherstellen, dass Mietrückstände gar nicht erst entstehen, da die Nachzahlung innerhalb der Schonfrist nur in Fällen fristloser Kündigungen vor dem Verlust der Wohnung schützt.

Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet VIII ZR 287/23.

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