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Beweislastverteilung bei Waschanlagenschaden

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Kommt es beim Waschvorgang zu einer Fahrzeugbeschädigung, ist der Ärger groß. Soll der Betreiber der Waschanlage für den Schaden haftbar gemacht werden, so stellt sich regelmäßig die Frage nach der Beweislastverteilung.

Das Rechtsportal AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com) weist ist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hin.

Das Gericht wies darauf hin, dass grundsätzlich der Nutzer die Beweislast dafür trägt, dass der Waschanlagenbetreiber eine Pflichtverletzung begangen hat. Wenn der Nutzer jedoch beweisen kann, dass der Schaden nur durch den technisierten Waschvorgang beim Durchlaufen der Waschanlage entstanden sein kann, so kann von der Beschädigung des Fahrzeugs auf die Pflichtverletzung des Anlagenbetreibers geschlossen werden.

Der Waschanlagenbetreiber kann sich in diesem Fall dann entlasten, wenn er nachweist, dass er diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Der Betreiber einer Waschanlage muss die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden. Kann der Betreiber dies nachweisen, gilt der Entlastungsbeweis als geführt.

War die Fehlfunktion nachweislich nicht vorhersehbar und entsprach die Anlage im Schadenszeitpunkt dem maßgeblichen Stand der Technik, kommt eine Haftung nicht in Betracht, da ein Waschanlagenbetreiber nicht verschuldensunabhängig haftet.

Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet 15 S 885/22.

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