Bei einem Schaden in der Waschanlage trägt zwar der Geschädigte die Beweislast dafür, dass der Waschanlagenbetreiber eine Pflichtverletzung begangen hat. Abweichend davon kann von der Beschädigung des Fahrzeugs auf die Pflichtverletzung des Anlagenbetreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden nur durch den technisierten Waschvorgang beim Durchlaufen der Waschanlage entstanden sein kann.
Dem Waschanlagenbetreiber steht der Entlastungsbeweis offen, an den keine hohen Anforderungen zu stellen sind; er muss die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden.
Dem Waschanlagenbetreiber steht der Entlastungsbeweis offen, an den keine hohen Anforderungen zu stellen sind; er muss die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden.
LG Nürnberg-Fürth, 14.10.2022 - Az: 15 S 885/22
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