Angesichts der sich immer weiter ausbreitenden Infektionen fühlen sich viele Reisende nicht mehr mit ihrer ursprünglichen Reiseplanung wohl. Insbesondere nach dem Ausbruch in Italien ist so manche Reiseplanung über den Haufen geworfen worden.Das Rechtsportal AnwaltOnline (
https://www.anwaltonline.com) informiert
Reisende über die Rechtslage hinsichtlich des
Corona-Virus (Covid-19):
Kann aus Angst vor dem Corona-Virus ein Reiserücktritt für jede Reise erklärt werden?
Nein – hier muss die Lage im Zielgebiet berücksichtigt werden. Wer trotzdem gar nicht reisen möchte, kann die Reise jedoch stornieren. Dies kann jederzeit für jede Reise getan werden, wenn der Reisende bereit ist, die Stornogebühren zu tragen.
Im Zielgebiet gibt es Corona-Virus Infektionen – kann ich von der Reise zurücktreten?
Ein Rücktritt von Reisen wird leider nicht für alle Gebiete grundsätzlich kostenlos sein. Einzelne Infektionen werden in der Regel nicht ausreichen.
Unter bestimmten Umständen kann sich aber auf höhere Gewalt berufen werden. Dann kann der Reisevertrag gem.
§ 651h BGB kostenfrei gekündigt werden.
Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Zielgebiet zum Reisezeitpunkt vorliegt. Aber Achtung: Reisehinweise sind
nicht ausreichend.
Auch die behördlichen Anordnungen und Einschränkungen wie beispielsweise in China, Korea oder jetzt in Italien können ein unvermeidbarerer, außergewöhnlicher Umstand sein, der die Durchführung einer Pauschalreise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt. Auch dann wäre ein kostenloser Reiserücktritt möglich.
Besteht im Zielgebiet eine
objektive Gesundheitsgefährdung, so ist auch ohne Reisewarnung ein kostenloser Rücktritt möglich. Hierbei kommt es nicht auf die persönliche Einschätzung des Reisenden sondern auf die objektive Lage zum Zeitpunkt der Kündigung an. Nur dann, wenn eine Gefährdung der Gesundheit für den Reisenden nachweisbar ist und diese über 25% liegt, liegt höhere Gewalt vor.
Pressemitteilung herunterladen