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Hundehaltungsverbot im Mietvertrag unwirksam?

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Immer wieder scheitern mietvertragliche Regelungen vor Gericht, weil Vermieter unsauber formuliert haben.

Das Rechtsportal AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com) weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2015 hin.

Im Streitfall hatte der Vermieter im Mietvertrag festgelegt, dass eine Hundehaltung nur bei vorheriger Zustimmung gestattet sei. Zusätzlich hatte der Vermieter einen Hinweis auf seine Genehmigungspraxis mit aufgenommen. Nach dieser sei eine Hundehaltung grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bedürften der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

Das war aber zu viel des Guten - die Klausel wurde vom zuständigen Gericht für unwirksam erachtet.

Aufgrund der Unklarheit der Klausel war diese für den Mieter so ungünstig wie möglich auszulegen und damit so zu verstehen, dass eine Hundehaltung grundsätzlich untersagt und nur in Ausnahmefällen genehmigt wird. Es war nicht ansatzweise ersichtlich, von welchen Gesichtspunkten der Vermieter eine solche ausnahmsweise Genehmigung abhängig machen wollte.

Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil er durch die angekündigte grundsätzliche Untersagungspraxis unzulässigerweise eingeschränkt wird.

Daher kann die Frage, ob die Haltung des Haustieres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnräume gehört, in einem solchen Fall nur durch eine umfassende Abwägung des Einzelfall geklärt werden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts hat das Aktenzeichen 65 S 151/15.

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