Die Regelung im Mietvertrag, wonach eine Hundehaltung nur bei vorheriger Zustimmung gestattet ist, verbunden mit dem weiteren Hinweis auf die Genehmigungspraxis des Vermieters, wonach eine Hundehaltung grundsätzlich untersagt ist und Ausnahmen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters bedürfen, ist unwirksam.
Nach der gem. § 305 c Abs.2 BGB vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung ist diese Regelung dahingehend zu verstehen, dass eine Hundehaltung grundsätzlich untersagt und nur in Ausnahmefällen genehmigt wird, wobei hier aber auch nicht ansatzweise ersichtlich ist, von welchen Gesichtspunkten der Vermieter eine solche ausnahmsweise Genehmigung abhängig zu machen gedenkt.
Eine solche Regelung ist intransparent und stellt zudem eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil er in seinem Mietgebrauch durch die bereits angekündigte grundsätzliche Untersagungspraxis in Bezug auf eine begehrte Hundehaltung unzulässigerweise eingeschränkt wird.
Der Hinweis des Vermieters auf die Regelung im Mietvertrag, wonach eine Genehmigung (später nur) aus wichtigem Grund widerrufen werden kann, ändert an der Unwirksamkeit der Klausel im Übrigen nichts.
Gleiches gilt für den Umstand, dass den Mietern die Haltung des bei Mietvertragsschluss schon vorhandenen Hundes seinerzeit gestattet worden ist.
Nach der gem. § 305 c Abs.2 BGB vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung ist diese Regelung dahingehend zu verstehen, dass eine Hundehaltung grundsätzlich untersagt und nur in Ausnahmefällen genehmigt wird, wobei hier aber auch nicht ansatzweise ersichtlich ist, von welchen Gesichtspunkten der Vermieter eine solche ausnahmsweise Genehmigung abhängig zu machen gedenkt.
Eine solche Regelung ist intransparent und stellt zudem eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil er in seinem Mietgebrauch durch die bereits angekündigte grundsätzliche Untersagungspraxis in Bezug auf eine begehrte Hundehaltung unzulässigerweise eingeschränkt wird.
Der Hinweis des Vermieters auf die Regelung im Mietvertrag, wonach eine Genehmigung (später nur) aus wichtigem Grund widerrufen werden kann, ändert an der Unwirksamkeit der Klausel im Übrigen nichts.
Gleiches gilt für den Umstand, dass den Mietern die Haltung des bei Mietvertragsschluss schon vorhandenen Hundes seinerzeit gestattet worden ist.
LG Berlin, 20.07.2015 - Az: 65 S 151/15
ECLI:DE:LGBE:2015:0720.65S151.15.0A
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