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Haustierhaltung kann nicht generell verboten werden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein generelles Tierhaltungsverbot kann von der Wohnungseigentümerversammlung nicht beschlossen werden, da ein solches unverhältnismäßig und in der Folge nichtig wäre.

Die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses ergibt sich indessen aus § 134 BGB weil ein generelles Haustierhaltungsverbot gegen den zwingenden Regelungsgehalt des § 13 Abs. 1 WEG verstößt. Nach § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seinen im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Der zulässige Gebrauch findet seine Grenzen gemäß § 14 Nr. 1 WEG erst dort, wo die anderen Miteigentümer in ihrer Nutzung von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum mehr als in unvermeidlichem Umfang beeinträchtigt werden. Der Wohnungseigentümer ist danach verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen lediglich in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Zu den herkömmlichen soziokulturellen Vorstellungen im Geltungsbereich des WEG gehört die Haustierhaltung jedenfalls dann, wenn mit ihr keinerlei Nachteile für die anderen Wohnungseigentümer verbunden sind.Damit gehört sie zum Wesensgehalt des Sondereigentums, das auch unter dem die Auslegung der zivilrechtlichen Vorschriften beeinflussenden Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht. Sie gehört ferner zu der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit, weshalb ein absolutes Verbot jeglicher Haustierhaltung durch Wohnungseigentümer ausgeschlossen ist.

Ein generelles Tierhaltungsverbot ist vor diesem Hintergrund zugleich unverhältnismäßig, weil es auch Tiere umfasst, von denen keinerlei Beeinträchtigung oder Gefährdungen zu befürchten sind, weil sie den Bereich des Sondereigentums schon nicht verlassen und von ihnen weder Geräusch - noch Geruchsbelästigungen ausgehen können (Zierfische, Kanarienvögel, Schildkröten).

Ein solches Verbot ist auch deshalb unverhältnismäßig, weil andere Mittel der Hausordnung zur Verfügung stehen, um Belästigungen jedenfalls zu mindern, beispielsweise eine art- oder zahlenmäßige Einschränkung der Haustierhaltung. Ein unterschiedsloses Verbot ist daher materiell rechtswidrig (§134 BGB, §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 WEG) und damit nichtig.

Diese Entscheidung steht auch in Einklang mit dem Beschluss des Senates vom 7.5.1999 (Az: 5 W 365/98-105). Darin ist lediglich ausgeführt, dass ein Beschluss, der die Haltung von Tieren einem Erlaubnisvorbehalt unterwirft, nicht nichtig ist und sich im Rahmen des § 15 Abs. 2 WEG hält, da es sich gerade nicht um ein "generelles" Verbot der Haustierhaltung handelt, die diesen Gebrauch des Sondereigentums – anders als im vorliegenden Fall - nicht schlechthin verbietet Die übrigen in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle sahen kein generelles Tierhaltungs- sondern lediglich ein generelles Hundehaltungsverbot vor (BGH, 04.05.1995 - Az: V ZB 5/95; OLG Hamm, 24.2.2005 - Az: 15 W 507/04) und sind daher nicht ohne weiteres mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen.


OLG Saarbrücken, 02.10.2006 - Az: 5 W 154/06 - 51

ECLI:DE:OLGSL:2006:1002.5W154.06.0A

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Antje , Karlsruhe