Die Haltung von 30 Giftschlangen in einer Eigentumswohnung ist ein übermäßiger Gebrauch des Sondereigentums und somit unzulässig, da dies bei den anderen Eigentümern nachvollziehbarerweise Ängste hervorruft und die Möglichkeit eines Ausbruchs zB. wegen menschlichen Versagens nicht ausgeschlossen ist.
Aus diesem Grunde ist der Halter zur Entfernung der Tiere verpflichtet. Ist die Eigentumswohnung vermietet, so ist der Eigentümer verpflichtet, dem Mieter die Haltung zu untersagen.
Aus diesem Grunde ist der Halter zur Entfernung der Tiere verpflichtet. Ist die Eigentumswohnung vermietet, so ist der Eigentümer verpflichtet, dem Mieter die Haltung zu untersagen.
LG Bochum, 20.12.1988 - Az: 7 T 767/88
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